Ein Mann schaut sich Stellenanzeigen im Jobcenter an: Wer Arbeitslosengeld I oder II bezieht, hat trotzdem ein gewisses Recht auf ein Altersvorsorgevermögen. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 05.08.2015 um 17:05
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Wer Arbeitslosengeld II bezieht, muss zunächst seine Ersparnisse aufbrauchen. Doch der Staat gewährt gerade bei der Altersvorsorge großzügige Ausnahmen. Welche Anlagen vor einem Zugriff sicher sind, erklärt der Fondsverband BVI.

Wird der Arbeitnehmer arbeitslos, ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in der Regel vor dem Staat sicher. Solange Sparer nur Arbeitslosengeld I erhalten, sind sie nämlich nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Rücklagen anzutasten. Daher sollten sie Haushaltslöcher bei finanziellen Engpässen auch nicht mit der privaten Altersvorsorge stopfen.

Die Auflösung von Verträgen führt fast immer zu Verlusten. Wer etwa einen Riester-Vertrag kündigt und sich vorzeitig auszahlen lässt, muss die gesamte bisher erhaltene Förderung aus Zulagen und Steuervorteilen zurückerstatten. Viel klüger ist es daher, einen Vertrag zeitweise ruhen zu lassen oder die Sparraten zu reduzieren.

Wer dagegen Arbeitslosengeld II nach der Hartz-IV-Regelung bekommt, muss sein Vermögen oft zunächst aufbrauchen. Aber auch hier gibt es einige Ausnahmen und Freibeträge: So bleibt staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen in einem Riester-Vertrag und auch die bAV unberührt. Außerdem steht generell jedem Hartz-IV-Berechtigten und seinem Partner für die Vermögensbildung ein Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr zur Verfügung.

Zusätzlich hat jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro Lebensjahr für die Bildung von Vermögen, das der Altersvorsorge dient und nicht innerhalb einer Riester-Rente erworben wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sparer vertraglich vereinbart, dass er vor Renteneintritt nicht auf das Kapital zugreift. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung des Vertrags müssen ausgeschlossen sein.

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