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  • Von Redaktion
  • 09.06.2015 um 13:23
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Wer sich auf seinen Finanzberater verlässt und ein Produkt kauft, ohne weitere Informationen darüber einzuholen, handelt nicht leichtsinnig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Der Berater habe die Pflicht, seinen Kunden richtig und umfassend über Produkte aufzuklären, so die Begründung. Verletzt er diese Pflicht, muss er Schadensersatz leisten.

Der Fall

Ein Anleger wollte risikolos Geld für seine Altersvorsorge anlegen. Sein Finanzberater empfahl ihm einen geschlossenen Automobil-Fonds als absolut sichere Anlage. Das Totalausfallrisiko verharmloste der Vermittler, indem er einen Komplettverlust als „unwahrscheinlich“ bezeichnete. Daraufhin zahlte der Kunde 150.000 Euro plus 9.000 Euro Agio in den Fonds ein. Als er mit dem Fonds sein Geld verlor, klagte der Kunde gegen seinen Berater. Die Klage ging durch drei Instanzen

Urteil der Vorinstanzen

Der Anleger habe leichtsinnig gehandelt, entschieden die Richter bei einem Landgericht (LG), der sich zunächst mit dem Fall befasste. Wer ein Produkt kauft, ohne sich selbst über mögliche Risiken zu informieren, sei selbst schuld und habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, begründeten sie. In der zweiten Instanz sprach ein Oberlandesgericht (OLG) dem Anleger zwar Schadensersatz zu. Allerdings sah es ein Mitverschulden des Kunden, der leichtsinnig gehandelt habe. Daher begrenzen die OLG-Richter den Schadensersatz auf 50 Prozent. Daraufhin legten beide Parteien Berufung ein.

Das BGH-Urteil

Der BGH entschied zugunsten des Anlegers. Der Vermittler sei mit dem Kunden einen Beratungsvertrag eingegangen, so die BGH-Richter. Indem er dem Anleger eine riskante Beteiligung als sichere Altersvorsorge verkaufte, habe der Vermittler seinen Teil des Vertrags nicht erfüllt. Daher sei die Klage gerechtfertigt und der Vermittler müsse Schadensersatz leisten.

Das Argument der beiden Vorinstanzen, der Kunde habe leichtsinnig gehandelt, ließen die BGH-Richter hingegen nicht gelten. Wer einen Experten – hier also den Anlageberater – aufsucht, dürfe sich darauf verlassen, dass dieser ihn richtig und vollständig über Produkte aufklärt und müsse keine eigenen Nachforschungen anstellen. Daher liege kein Mitverschulden des Kunden vor.

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