„Unangemessen benachteiligt“

BGH: Gebührenklausel im Riester-Bausparvertrag unwirksam

Zweimal verloren Verbraucherschützer vor Gericht, als sie gegen Gebührenklauseln in Riester-Bausparverträgen vorgingen. Doch nun siegten sie doch – vor dem Bundesgerichtshof.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Klauseln im Riester-Bausparvertrag
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Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Klauseln im Riester-Bausparvertrag

Nach einem Ritt durch die Instanzen bis hinauf zum Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände nun gegen eine Bausparkasse durch. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen für Riester-Bausparverträge ist unwirksam, befanden die Richter (Aktenzeichen: XI ZR 83/25). Die Klausel räumte der Bausparkasse das Recht ein, Kontogebühren zu verlangen.

Genaugenommen geht es in dem Prozess um zwei Klauseln, die nacheinander griffen. Bis Ende 2021 durfte die Bausparkasse ein sogenanntes Jahresentgelt von 15 Euro pro Bausparvertrag verlangen. Verbunden mit dem Recht, diese Gebühr zu erhöhen, wenn sich die Verwaltungskosten ändern.

Ab 2022 verlangte die Bausparkasse zwar 24 Euro im Jahr pro Vertrag. Das begrenzte sie aber ausdrücklich auf die Sparphase.

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Gegen beide Klauseln gingen die Verbraucherschützer vor. Sie beriefen sich dabei auf Paragraf 307 Absatz 1 und 2 Nummer 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Absatz 1 legt fest, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsnehmer nicht „unangemessen benachteiligen“ dürfen.

Was das ist, müssen natürlich in jedem Einzelfall Richter entscheiden. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main (2-28 O 93/23) und dem dortigen Oberlandesgericht (17 U 192/23) blitzten die Verbraucherschützer mit ihrem Vorhaben ab. Doch nun stellte sich der BGH auf ihre Seite und gab der Unterlassungsklage statt.

Die Richter sind der Meinung, dass beide genannten Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligen. Sie wälzten Kosten für Tätigkeiten auf sie ab, die die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringt, heißt es.

Zwar erlaubt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), dass Anbieter Verwaltungskosten vorsehen. Dem könne man aber nicht entnehmen, „dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Altersvorsorgeprodukt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat“.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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