Nach Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg

Stuttgarter lenkt im Streit um Stornokosten-Klausel ein

Die Stuttgarter Lebensversicherung hat beim Zank mit der Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) um eine umstrittene Stornokosten-Klausel eingelenkt. Das Unternehmen habe eine entsprechende Unterlassungserklärung der Verbraucherschützer unterzeichnet, teilte die VZHH mit. Was es mit der Klausel auf sich hat, erfahren Sie hier.
© picture alliance/dpa | Markus Scholz
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die Stuttgarter Leben für eine Klausel zu Stornokosten erfolgreich abgemahnt.

Eine Klausel der Stuttgarter Lebensversicherung erlaubte es dem Unternehmen, den Rückkaufswert einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu schmälern, sofern die Fondspolice vorzeitig gekündigt wurde.

Doch damit ist künftig Schluss. Denn wie die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) mitteilte, werde der Versicherer die umstrittene Klausel nicht mehr verwenden. Das Unternehmen habe eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Zuvor hatte die Verbraucherschutzorganisation die Verwendung der Klausel abgemahnt, weil sie diese für rechtswidrig hielt.

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Konkret regelte die Klausel nach Darstellung der VZHH einen weiteren „Abzug auf den Rückkaufswert“ bei einer Kündigung durch den Versicherten. Danach konnte die Stuttgarter, sofern der Rückkaufswert die im Todesfall fällige Todesfallleistung überstieg, einen weiteren Abzug in Höhe von einem Prozent der Differenz pro Jahr zur restlichen Aufschubzeit vornehmen.

Um die Problematik dieser Klausel zu belegen, stellen die Verbraucherschützer das folgende Rechenbeispiel an: Die Todesfallleistung eines noch 25 Jahre laufenden Vertrages beträgt 20.000 Euro. Da die dem Vertrag zugrunde liegenden Fonds sich über die Laufzeit gut entwickelt haben, beträgt der Rückkaufswert 30.000 Euro. Kündigt der Versicherungsnehmer jetzt den Vertrag, so würde ihn diese Kündigung aufgrund der abgemahnten Klausel weitere 2.500 Euro kosten.

VZHH beklagt zudem „fehlende Transparenz“ in den Verträgen

Nach der Rechtsprechung seien Stornoabzüge allerdings nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie die mit dem Rückkauf (also der Kündigung) verbundenen Nachteile des Versicherers oder des Versichertenkollektivs kompensierten, wie die Verbraucherzentrale Hamburg zu bedenken gibt. „Solche Kompensationsgründe sind hier nicht gegeben“, meint VZHH-Mitarbeiterin Sandra Klug. „Vielmehr verdient die Versicherung in unserem Beispiel einen außergewöhnlich hohen Betrag an der Kündigung“, so Klug.

Die Kosten seien so hoch, dass Betroffene sogar davon abgehalten werden könnten, von ihrem Recht auf Kündigung Gebrauch zu machen, fährt die Verbraucherschützerin fort. Das sei „nicht hinnehmbar“. Darüber hinaus kritisieren die Verbraucherschützer „fehlende Transparenz“ in den Verträgen: „Es ist nicht im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn sie erst einmal komplexe Rechenaufgaben lösen müssen, um sich eine Vorstellung von den Kosten durch diese Klausel zu machen“, so Klug.

Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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