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  • Von Redaktion
  • 07.05.2014 um 16:17
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Versicherer müssen alte Lebensversicherungsverträge nahezu vollständig rückabwickeln, wenn sie ihre Kunden nicht ausreichend über seine Rechte aufgeklärt haben. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH), wie der „Focus“ berichtet.

Das betrifft Verträge aus den Jahren 1994 bis 2007. Versicherer hatten in der Zeit gern mal eine Klausel in die Unterlagen gesetzt, laut der das Kündigungs- und Widerspruchsrecht des Kunden spätestens ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung erlischt. Und das selbst dann, wenn er von diesem Recht nichts wusste.

„Der BGH hat klargestellt, dass ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht besteht, wenn der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über seine Verbraucherrechte, insbesondere sein Widerspruchsrecht belehrt wurde”, sagte der Münchner Steueranwalt Christian Steinpichler gegenüber dem „Focus“.

Geklagt hatte ein Allianz-Kunde, der über acht Jahre fleißig Prämien einzahlte. Die Versicherung erstattete ihm nach der Kündigung jedoch nur einen kleinen Betrag. Er wollte aber alle Prämien zurück – plus Zinsen –und legte Widerspruch ein. Die Begründung: Die Versicherung habe ihn nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert.

Jetzt gab der BGH ihm recht. Über die genaue Höhe der Rückzahlung muss noch das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden, an das der BGH den Fall zurückverwies. Das Urteil des BGH ist jedoch wegweisend für Kunden mit solchen Altverträgen. Sie sollten ihre Unterlagen auf eine entsprechende Klausel prüfen und können gegebenenfalls auf eine fast vollständig Rückabwicklung hoffen. Für die Versicherungsbranche wird das Ganze eine teure Angelegenheit: Die Rückzahlungen könnten insgesamt in die Millionen gehen.

Der Versicherungsverband GDV indes sieht das Urteil recht positiv: „In seiner heutigen Entscheidung hat der BGH dem Kläger zwar unter den besonderen Umständen des Einzelfalles auch viele Jahre nach Vertragsabschluss ein Widerspruchsrecht in der Lebensversicherung eingeräumt. Gleichzeitig hat der BGH aber auch klargestellt, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts sachgerecht einzuschränken sei”, heißt es in einer Stellungnahme. Und weiter: „Bei der nun von der Vorinstanz vorzunehmenden konkreten Rückabwicklung des Vertrages müsse unter anderem auch berücksichtigt werden, dass der Versicherer dem Kunden im Vertragszeitraum Versicherungsschutz geboten habe. Dieser stelle einen Vermögensvorteil dar, der im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigen sei. Diese Klarstellung ist zu begrüßen.”

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