Wegen Vertriebsvergütungen und Abschlusskosten

Marktwächter und Prisma Life geraten aneinander

Die Marktwächter der Verbraucherzentrale Hamburg und der Versicherer Prisma Life streiten sich. Der Grund: Die Verbraucherschützer „warnen“ vor dem Versicherer; eine Vertriebstochter verlange „unangemessen hohe“ Abschlusskosten und schließe „unkündbare Vergütungsvereinbarungen“ mit Kunden ab. Die Prisma Life bezeichnet die Vorwürfe derweil als „grob irreführend“ und prüft rechtliche Schritte.
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Beratungsszene: In dem Streit zwischen Marktwächtern und Prisma Life geht es um Abschlusskosten und Vertriebsvergütungsvereinbarungen.

Was werfen die Marktwächter der Prisma Life beziehungsweise der Afa AG vor?

Die Marktwächter der Verbraucherzentrale Hamburg berichten in einer Mitteilung mit dem Titel „Marktwächter warnen vor Prisma Life“ über „zahlreiche“ Beschwerden von Verbrauchern zur (vermeintlichen, dazu später mehr) Vertriebsagentur der Prisma Life, Afa AG. Die Abschlusshonorare für die Vertriebler sollen danach „unangemessen hoch“ sein. Üblich seien in den ersten fünf Jahren laut der Verbraucherschützer Abschlusskosten zwischen 2,5 und 4,0 Prozent des Beitragsvolumens. Die Afa verlange bis zu 7 Prozent, berichten die Marktwächter.

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Außerdem schließe die Afa Vergütungsvereinbarungen mit ihren Kunden, die auch bei einer Kündigung der Lebensversicherung weiter zu bedienen seien. Die Vergütungsvereinbarung und die Lebensversicherung seien zwei voneinander unabhängige Verträge.

„Grundsätzlich befürworten wir eine gesonderte Vergütung für die Beratungsleistung, losgelöst vom Vertragsabschluss. Nach diesem Prinzip arbeiten zum Beispiel Versicherungsberater“, sagt Sandra Klug, Teamleiterin des für Versicherungen zuständigen Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg. „Im Falle der Afa haben wir jedoch Zweifel, ob man von einer unabhängigen und umfassenden Beratung sprechen kann. Aus unserer Sicht besteht die vergütete Leistung allein im Verkauf von Lebensversicherungsverträgen.“

Urteile des BGH würden umschifft, so die Verbraucherschützer

Die Marktwächter führen hierzu auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März 2014 an. Danach dürfte eine Kündigungsmöglichkeit für gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen, die Versicherer neben dem Lebensversicherungsvertrag mit ihren Kunden abschließen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (Aktenzeichen IV ZR 295/13 und IV ZR 255/13).

In dem betreffenden Fall habe der Kunde sowohl den Versicherungsvertrag als auch die Kostenausgleichsvereinbarung direkt mit Prisma Life abgeschlossen. Dies umschiffe der Versicherer nun, indem Kunden die Vergütungsvereinbarung nicht mehr mit Prisma Life, sondern mit der Afa schlössen.

Auf der kommenden Seite erfahren Sie, wie der Versicherer Prisma Life auf die Vorwürfe der Verbraucherschützer reagiert.

Wie reagiert die Prisma Life auf diese Vorwürfe?

Der Versicherer wehrt sich gegen die Vorwürfe der Verbraucherschützer. Es sei „grob irreführend“, dass die Marktwächter vor Prisma Life warnten, sich aber „in der Sache auf die Regelung der Vergütung einer unabhängigen Beratungsleistung durch Vertriebspartner“ bezögen.

„Die Marktwächter beschuldigen die Prisma Life hoher Kostenstrukturen, ohne dass dies etwas mit unseren aktuellen Angeboten zu tun hätte“, sagt Rainer Overbeck, Leiter Produktmanagement und Marketing der Prisma Life. „Im Grunde kritisiert die Verbraucherzentrale Hamburg das von ihr selbst favorisierte Modell einer Trennung von Produkt und Beratung.“

Kunden seine nicht „unwissend“ hinsichtlich der Vergütung

Die Verbraucherzentrale Hamburg behaupte, die Kunden seien „unwissend“ hinsichtlich der Vergütung. „Durch strikte Trennung unserer Vorsorgeverträge von den Beratungsvergütungen des Vermittlers stellen wir gerade sicher, dass die Höhe der Vertragskosten für den Kunden in Euro und Cent ganz explizit erkennbar ist“, so Overbeck weiter. „Die Höhe der Vergütung wird dagegen zwischen Vermittler und Kunde festgelegt. Alle der Prisma Life bekannten Regelungen weisen diese sehr transparent aus.“

Des Weiteren sei die Afa nicht die Vertriebsagentur der Prisma Life, wie von den Verbraucherschützern behauptet. Vielmehr handele es sich um einen Mehrfachagenten mit einem Angebot von Finanz- und Versicherungslösungen „mehrerer renommierter Gesellschaften“, so die Prisma Life in ihrer Pressemitteilung zum Thema weiter.

Die Produkte der Prisma Life ließen eine variable Vergütung zu, der Vermittler lege die Höhe der Abschluss- und Betreuungskosten selbst fest. Das Produkt könne als klassischer Provisionstarif abgeschlossen werden oder als Honorartarif ohne Provision. In diesem Fall treffe jeder Vermittler mit seinem Kunden eine separate Honorarvereinbarung, deren Inhalt und Höhe nicht von der Prisma Life beeinflusst werde, und die direkt vom Kunden an den Vermittler beglichen werde. Dieses Modell sei durch BGH-Entscheidungen 2013 und 2014 (Aktenzeichen III ZR 557/13 und III ZR 124/13) höchstrichterlich bestätigt worden.

Prisma Life prüft rechtliche Schritte

„Die Zahlungsverpflichtung aus der separaten Kostenvereinbarung ergibt sich nicht aus einer Regelung der Prisma Life. Diese Zahlungsverpflichtung geht der Kunde als rechtlich selbstständige Vereinbarung mit dem Vermittler ein, außerhalb der Einflusssphäre der Prisma Life“, betont der Versicherer weiter.

Die von den Marktwächtern gewählte Überschrift ihrer Mitteilung „Marktwächter warnen vor Prisma Life“ sei mit Blick auf die inhaltlichen Ausführungen objektiv falsch und markenschädigend. Einer weiteren Verbreitung trete die Prisma Life entschieden entgegen. „Die Prisma Life prüft diesbezüglich rechtliche Schritte“, heißt es in der Stellungnahme weiter.

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