Wegen Telefon-Klausel

Verbraucherzentrale Hamburg mahnt Württembergische ab

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die Württembergische abgemahnt. Konkret geht es um eine Klausel in einer Rechtsschutzversicherung, die von der Unternehmenstochter Adam Riese vertrieben wird. Die Klausel sieht vor, dass Versicherte Schadenfälle ausschließlich telefonisch melden dürfen. Wie der Versicherer auf die Abmahnung reagierte, erfahren Sie hier.
Berlin, Deutschland 0.05.2020: Symbolbilder - 2020 Württembergische, Wuerttembergische, Versicherung, Gebäude von Aussen in Berlin,
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Niederlassung der Württembergische in Berlin.

Das Insurtech Adam Riese, das zur Württembergischen Versicherung gehört, hat für Unmut bei der Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) gesorgt – genauer gesagt eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung, die von Adam Riese vertrieben wird. Wie die Verbraucherschützer am Mittwoch mitteilte, habe man die Württembergische wegen der Klausel abgemahnt.   

Grund hierfür sei, dass die Klausel verlange, dass Versicherte Schadenfälle ausschließlich telefonisch melden dürfen. Wörtlich heißt es darin laut VZHH: „Die unverzügliche Meldung des Schadenfalls ist Anspruchsvoraussetzung. Bitte melde Deinen Schaden immer telefonisch unter der Nummer […] der Rechtschutzversicherung. Wird der Versicherungsfall nicht telefonisch gemeldet, erlischt der Versicherungsschutz.“

VZHH sieht Beweisführung „erheblich eingeschränkt“

Dadurch werde die Beweisführung hinsichtlich der Schadensmeldung „erheblich eingeschränkt“, begründen die Hamburger Verbraucherschützer ihre Abmahnung. „Ein Telefonat ließe sich nur durch eine Aufzeichnung oder durch einen Zeugen beweisen, sofern das Telefonat mit Lautsprecher geführt wird“, sagte VZHH-Mitarbeiterin Sandra Klug. Beide Szenarien seien im Alltag „nicht praktikabel und ersteres kann sogar strafbar sein“, so Klug. „Diese Regelung benachteiligt Kundinnen und Kunden unangemessen, da ihnen die Möglichkeit genommen wird, die unverzügliche Meldung des Schadens – und damit die Anspruchsvoraussetzung – nachzuweisen.“

Die Württembergische Versicherung AG hat nach Angaben der VZHH eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Das Unternehmen habe nun bis zum 30. Oktober 2021 Zeit, die abgemahnte Klausel aus ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu streichen, heißt es.

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Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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