Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, außerdem Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 20.01.2020 um 10:55
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Bei der Umdeckung von Versicherungsverträgen bieten Vermittler Kunden häufig eine Kündigungshilfe an. Dabei werden oft auch sogenannte Kontaktverbote gegenüber Versicherungen ausgesprochen. Diese können aber übers Ziel hinausschießen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Mehr erfahren Sie im Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke.

Hinweis für die Praxis

In der Praxis bieten Versicherungsvermittler Kunden häufig eine Kündigungshilfe an. Um Kunden und Bestand zu schützen, werden oft auch sogenannte Kontaktverbote gegenüber Versicherungen ausgesprochen, damit diese den Kunden nicht zurückgewinnen sollen.

Das Urteil des OLG Oldenburg zeigt aber, dass dieses Vorgehen – in der vorgenannten Art und Weise – zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann. Denn Versicherungen müssen nun mal mit ihren Kunden in Kontakt treten dürfen, gerade auch in Bezug auf die Vertragsabwicklung.

Vor diesem Hintergrund sollten Vermittler mit der gebotenen Vorsicht ihre Kunden bei der Umdeckung von Versicherungsverträgen unterstützen. Dabei sollte stets im Einzelfall juristisch geprüft werden, ob ein Kontaktverbot zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann.

Über den Autoren

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, außerdem Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Die Kanzlei wird zu diesen Rechtsthemen auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 6. Februar 2020 in Hamburg referieren. Die Veranstaltung ist kostenfrei und richtet sich an Vermittler der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbrache. Informationen zur Agenda finden Sie unter https://vermittler-kongress.de/

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