Urteil

Versicherungsmaklererlaubnis darf wegen Betrugs entzogen werden

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat entschieden, dass es rechtens ist, wenn die Industrie- und Handelskammer (IHK) die Versicherungsmaklererlaubnis eines Maklers widerruft, nachdem dieser wegen Betrugs verurteilt wurde. Die Hintergründe erfahren Sie hier.
© dpa/picture alliance
Die Industrie und Handelskammer (IHK) Saarland in Saarbrücken. Den Widerruf der Maklererlaubnis durch die IHK bewertete das Verfassungsgerichtshof des Saarlandes als zulässig.

Was ist geschehen?

Ein Makler wird wegen Betruges zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Grund: Er hatte von seiner Krankenversicherung Krankentagegeld bezogen, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit bestand. Im späteren Strafverfahren räumt er den Tatvorwurf über seinen Verteidiger ein. Daraufhin widerruft die Industrie- und Handelskammer (IHK) des Saarlandes seine Versicherungsmaklererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit.

Der Makler klagt gegen die Entscheidung der IHK, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht weisen diese zurück. Der Makler legt daraufhin Verfassungsbeschwerde ein, weil er sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt sieht. Die rechtskräftige Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, so der Makler. Da er die Tat nicht begangen habe, hätte der Widerruf der Maklererlaubnis nicht auf die strafgerichtliche Verurteilung gestützt werden dürfen.

Das Urteil

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in Saarbrücken weist die Verfassungsbeschwerde des Versicherungsmaklers gegen den Widerruf seiner Maklererlaubnis in seinem Urteil vom 27. April 2018 zurück (Aktenzeichen: Lv 11/17).

Nach Auffassung der Richter ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Gerichte, welche die verwaltungsbehördliche Entscheidung der IHK überprüft haben, an die rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts gebunden sahen und keine erneute Prüfung der Strafbarkeit vornahmen.

Der Schutzbereich des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz sei hierdurch nicht berührt, so die Richter, „da dieses nur die unabhängige und uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Exekutive garantiere“.

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Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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