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  • Von Redaktion
  • 28.01.2015 um 19:02
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Auch wenn der Kunde von einem Makler betreut wird, darf ein Versicherer auf Briefen eigene Mitarbeiter als Ansprechpartner für den Kundenservice angeben. Das urteilte jetzt das Oberlandesgericht Hamm.

Der Streitfall

Vier Makler hatten von einem Versicherer verlangt, dass er auf Kundenbriefen keinen anderen Ansprechpartner als den jeweiligen Makler angeben soll. In den betreffenden Briefen hatte der Anbieter unter den Worten „Es betreut Sie“ die jeweilige regionale Filialdirektion mit Kontaktadresse und Telefonnummer angegeben, ohne aber die Makler zu erwähnen. Diese Briefe hatte der Versicherer an den Makler gesandt, damit dieser die Schreiben an die Kunden weiterleitet. Nach Auffassung der Makler führte diese Praxis den Kunden in die Irre.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Unterlassungsklage der Makler abgewiesen (Aktenzeichen 4 U 90/14). Nach Ansicht des Gerichts sei die Angabe der jeweiligen Filialdirektion eine durchaus übliche Angabe von Kontaktdaten, die beim Kunden nicht den Eindruck erwecke, dass allein die angegebene Stelle für die Kundenbetreuung zuständig sei. Das erkenne der Kunde bereits deshalb, weil er zuvor den Makler beauftragt habe und von diesem auch das betreffende Schreiben der Beklagten erhalte.

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