Ein gewerblicher Legal-Tech-Anbieter betreibt Internetseiten unter anderem mit den Inhalten:
Warum Rückabwicklung möglich ist: Formfehler im Vertrag
Welchen Vorteil Rückabwicklung bietet: Beiträge zurück plus Nutzungsersatz abzüglich Risikoschutz
Diese finden sich in den Rubriken „Lebensversicherung“, „Rentenversicherung“, „Unfallversicherung“. Im Bereich „PKV Beitragsanpassung“ beziehungsweise „PKV Tarifwechsel“ finden sich unter anderem folgende Artikel:
Warum eine Anfechtung möglich ist: Beitragsanpassungen nicht rechtmäßig
Welchen Vorteil eine Anfechtung bietet: Beitragssenkung auf Niveau vor der/den unrechtmäßigen Anpassung(en)
Warum ein Tarifwechsel möglich ist: Rechtsgrundlage ist § 204 VVG
Welchen Vorteil ein Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft bietet: Beitragssenkung bei gleichwertigen Leistungen
Dazu bietet das Legal-Tech Rechtsdienstleistungen, mithin individuelle und einzelfallbezogene Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen an. Diese Ausführungen ergänzte das Unternehmen mit den Zusätzen, dass es den Betroffenen in jener Situation „nachträglich zu mehr.plus verhelfen“ könne. In diesem Zusammenhang hat es eine Kontaktaufnahmemöglichkeit zur individuellen Vertragsprüfung und Berechnung des „möglichen finanziellen Vorteils“ mit Hilfe seiner Kooperationsanwälte angeboten.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg (RAK Hamburg) verlangt von dem Legal-Tech-Anbieter wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Unterlassung.
Das Landgericht (LG) Hamburg hat mit Beschluss vom 26. März 2020 festgestellt, dass eine Vertragsberatung durch den Legal-Tech-Anbieter nicht unter seine Erlaubnis zur Inkassotätigkeit falle und damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Ferner käme auch keine Nebenleistung gemäß Paragraf 5 RDG in Betracht. Das sei auch dann der Fall, wenn der Anbieter einer Tätigkeit als Versicherungsmakler gemäß Paragraf 34d GewO nachgehe. Eine Vertragsberatung unterscheide sich dabei von der Inkassotätigkeit und könne dieser nicht einfach untergeordnet werden, so das Gericht (Aktenzeichen 327 O 212/19).
Gemäß Paragraf 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie gesetzlich erlaubt wird. Bereits das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung erfülle über den Wortlaut des Paragrafen 3 RDG hinaus den Rechtsbruchtatbestand. Denn schon das Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis begründe die Gefahr, dass der Empfänger des Angebots sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden werde.
Gemäß Paragraf 2 Absatz 1 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, eine Rechtsdienstleistung. Insoweit sei unerheblich, mit welchen technischen Hilfsmitteln die Rechtsdienstleistung erbracht wird. Des Weiteren sei für die Frage der Erforderlichkeit einer rechtlichen Prüfung die subjektive Verkehrsanschauung und die erkennbare Erwartung des von dem Angebot der Beklagten angesprochenen Verkehrskreises zu berücksichtigen.
Der Legal-Tech-Anbieter bewarb mit den Internetseiten die erlaubnispflichtige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Daran ändere auch der Hinweis der Beklagten auf Kooperationsanwälte, die angeblichen die Prüfung durchführen sollen, nichts.
Das LG Hamburg folgt damit der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus der „wenigermiete“- Entscheidung (Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18). Demnach sei der Begriff der Inkassotätigkeit unter Beachtung des Schutzzwecks des Rechtsdienstleistungsgesetzes, nämlich der Schutz der Rechtsordnung, des Rechtsverkehrs und der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen, eher weit zu fassen. Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG hält, ist eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen. Zu berücksichtigen seien dabei Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Form von Grundrechten der Beteiligten sowie der Vertrauensgrundsatz.
Danach sei der Anbieter mit seinen konkreten rechtlichen Prüfungs- und Beratungsangeboten deutlich über den Rahmen der ihm als registrierter Inkassodienstleister erlaubten Tätigkeiten hinausgegangen. Einem Inkassodienstleister sei zwar eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substanzielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand erlaubt. Jedoch hat das Unternehmen nicht mit der Einziehung von Forderungen geworben. Stattdessen hat es mit einer von der Frage einer etwaigen Forderungseinziehung losgelösten rechtlichen Prüfung geworben. Insoweit kann es sich nicht auf seine Registrierung als Rechtsdienstleisterin im Bereich Inkassodienstleistungen gemäß Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG berufen.
Auf seine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler gemäß Paragraf 34d Absatz 1 GewO kann sich der Anbieter auch nicht berufen, da er sich mit den streitgegenständlichen Angeboten an Verbraucher gewendet hat.
Gemäß Paragraf 34d Absatz 1 Satz 8 GewO umfasst die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung nur die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Honorar rechtlich zu beraten. Diese Beratungstätigkeit ist gemäß Paragraf 5 Absatz 1 RDG erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht wird und eine Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild darstellt.
Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Die Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Paragraf 34d GewO wegen der eindeutigen Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Dritte, die nicht Verbraucher sind, die rechtliche Beratung bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Honorar bei Verbrauchern im Sinne des Paragrafen 13 BGB nicht umfasst. Die Vorschrift des Paragrafen 34d GewO kann demnach für die Beratung von Verbrauchern nicht als Erlaubnisnorm angewandt werden.
Letztendlich könne sich das Unternehmen weder aufgrund seiner früheren Registrierung als Inkassodienstleister noch aufgrund seiner Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler auf Paragraf 5 RDG berufen.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer befürchtet weiterhin eine unqualifizierte Konkurrenz im Bereich rechtsberatender Tätigkeit. Die RAK Hamburg, die als berufsständische Organisation die Aufgabe hat, die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder zu wahren und zu fördern, verfolgt ein Ziel: Schutz der Rechtsordnung, des Rechtsverkehrs und der Rechtssuchenden.
Diese nachvollziehbare Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es Grenzen in Bezug auf die rechtliche Beratung gibt. Nicht jeder Berufsstand kann Rechtsberatung erbringen. Auch die Erlaubnistatbestände der Gewerbeordnung – den Versicherungsberater ausgenommen – decken eine solche Tätigkeit nicht, soweit es sich nicht um eine zulässige Annex-Beratung zur eigentlichen Vermittlungstätigkeit handelt. Die RAK Hamburg ist bereits vorher erfolgreich gegen einen Vertragsgenerator-Anbieter gerichtlich vorgegangen (siehe Urteil des LG Köln vom 08. Oktober 2019 – 33 O 35 / 19).
Damit sollte klar sein, dass auch die Rechtsanwaltskammern der Länder durchaus „Legal-Techs“ im Blick haben und bei etwaigen „Verstoßmöglichkeiten“ gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz – auch von Versicherungsmaklern – entsprechend reagieren. Aus diesem Grunde sollten „Tech-Unternehmen“ frühestmöglich versierte anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, bevor das praktizierte Geschäftsmodell gerichtlich für unzulässig erklärt wird.
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Weitere Informationen zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten finden Sie hier. Zum Newsletter der Kanzlei Jöhnke & Reichow können Sie sich hier anmelden.
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