Wünscht der Kunde eines Versicherungsvertreters ausdrücklich eine niedrigere Wohngebäudeversicherung als zum Verkehrswert, und der Vertreter dokumentiert das nicht ausreichend, dann haftet Letzterer dafür. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Halle hervor (Aktenzeichen 5 O 414/21), über das die Rechtsanwaltskanzlei Michaelis berichtet.
Folgendes hatte sich zugetragen: Ein Mann hatte ein leerstehendes und sanierungsbedürftiges Haus für 40.000 Euro gekauft. Anschließend ließ er es über seinen Vertreter mit der Summe „200.000 Euro Zeitwert“ versichern.
Etwas später brannte es im Haus. Durch das folgende Gutachten kam heraus, dass der Zeitwert des Gebäudes 508.000 Euro betrug und der Zeitwertschaden bei rund 143.000 Euro lag. Plus knapp 9.000 Euro für Aufräumen und Abbruch. Da somit das Haus um mehr als 60 Prozent unterversichert war, zahlte die Versicherung nur 40 Prozent der Schadenkosten. Woraufhin der Hausbesitzer seinen Versicherungsvertreter wegen Falschberatung verklagte.
Er habe im Gespräch dazugesagt, dass der Betrag von 200.000 Euro aus der Luft gegriffen sei und er nicht wisse, ob das ausreicht. Der Vertreter habe weder nachgefragt noch den Zeitwert erläutert oder erklärt, wie die Versicherungssumme zu ermitteln sei. Auch nach Faktoren, um den Hauswert zu bestimmen, habe er nicht gefragt.
Das Beratungsprotokoll sei zudem unvollständig. Denn sein dort vermerkter Kundenwunsch sei eben nicht Ergebnis der – nicht erfolgten – Beratung durch den Vertreter gewesen, sondern habe lediglich auf einer Schätzzahl beruht. Die hätte der Beklagte hinterfragen müssen.
Er habe über sein Wertermittlungsprogramm einen Versicherungswert von 500.000 Euro ermittelt. Allerdings sei nur die Versicherung zum Zeitwert möglich gewesen, da das Gebäude leer stand. Dem Kunden sei die Prämie zu hoch gewesen, weshalb der Vertreter die Versicherungssumme senken sollte. Über die Folgen der Unterversicherung und den tatsächlichen Versicherungswert von 500.000 Euro habe er den Kunden aufgeklärt, so der Vertreter weiter.
Die Richter gaben dem klagenden Kunden recht. Sie seien überzeugt, dass der Vertreter seine Beratungspflicht verletzt und nicht über den tatsächlichen Zeitwert und auch nicht über die Unterversicherung aufgeklärt hatte, heißt es im Urteil.
Seite 2: Was in der Dokumentation fehlte
Knackpunkt ist die offenbar unvollständige Dokumentation des Beratungsgesprächs. Laut Urteil fehlen der tatsächlich beratene Versicherungswert und die Empfehlung, die der Vermittler angeblich gegeben hatte. Und überhaupt werde die Dokumentation auch insgesamt einer Beratung für eine Gebäudeversicherung und dem zu versichernden Wert nicht gerecht.
Stattdessen tauchen einige Vermerke auf, die bei den Richtern offenbar Zweifel an der Version des Vertreters weckten. So steht zwar an einer Stelle: „Kundenwunsch zum Wert von 200.000 EUR absichern“.
In der Rubrik „Gibt es abweichende Kundenwünsche zu den empfohlenen Versicherungen?“ steht allerdings „nein“. Und in der Rubrik „Nicht vom Kunden gewünschte Versicherungen/Absicherungen“ ist eingetragen: „Es bestehen keine abweichenden Kundenwünsche zu den vom Vermittler empfohlenen Versicherungen/zur empfohlenen Absicherungen.“
Daraus folgern die Richter, dass es keine Beratung zum Versicherungswert gab, und schon gar nicht zu einem Versicherungswert von mehr als 500.000 Euro. Schließlich habe es ausdrücklich „keinen abweichenden Kundenwunsch“ gegeben.
Und schließlich wollte das Gericht wissen, warum der Vertreter das von ihm Behauptete nicht wenigstens im Freitext aufgeschrieben hat. Er habe sich immer viele Randnotizen gemacht, antwortete der darauf, also sicher auch hier. Allerdings seien die Notizen verloren gegangen, als er die Akten umgestellt hatte. Aufschlussreiche weitere Unterlagen konnte er laut Urteil nicht vorlegen.
Auch wenn es sich hier um einen Versicherungsvertreter handelt, lässt sich der Fall offenbar ohne weiteres auf Versicherungsmakler übertragen. „Immer häufiger finden Streitigkeiten über die richtige Versicherungssumme, sei es gegen den Versicherer oder aber gegen den Makler, den Weg vor die Gerichte“, kommentiert der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fabian Kosch von der Kanzlei Michaelis.
Ihm zufolge lassen sich folgende Lehren aus dem Urteil ziehen: „Es mag sein, dass es wirklich der Kundenwunsch war, das Gebäude nur zu einem Zeitwert von 200.000 Euro abzusichern. Gleichwohl lehrt diese Entscheidung, dass dies auch mit ‚zwei weiteren Sätzen‘ zum Bedarf, hier der richtigen VS, zu dokumentieren ist. Gerade eine gewünschte Herabsetzung der Versicherungssumme zur Prämienersparnis muss (zwingend) dokumentiert werden. Auch ist ein Hinweis auf die Folgen einer Unterversicherung aufzunehmen.“
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Eine Antwort
Da möchte ich mal die Berechnungen und Beratungsprotokolle sehen, u. a., bei geförderten Produkten in BAV etc. wie man Vorsorge im Alter SCHAFFT bei 2% Versicherkosten, 2% Fondskosten, 3% Garantiekosten, Inflation und evtl. noch Steuern.
Wer korrekt berät müsste deutlich machen, dass seit mindestens 15 Jahren keine Rendite erzielt wurde. Keinerlei Angst, vor allem bei Maklern-die voll und unbegrenzt haften, von Storno ab Beginn??? Damokles lässt Grüßen. Das dann noch die Innovation für 9% Rendite negiert wird, ist das typische „Warten auf Godo.t.“ Egal wer das alles für GUT befindet, die Kunden-Bürger haben derzeit nur Schwarze Peter in der Hand