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Wer da nicht gleich an Reinhard Mey denkt?: „Einen Antrag auf Erteilung eines Antragformulars …“? Und ja, der Bundesrat stimmte tatsächlich einer Verordnung zu, die zwei andere Verordnungen ändern soll. Nämlich die Gewerbeanzeigeverordnung und die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).
So, jetzt aber mal in vernünftigem Deutsch: Laut Bundesrat sollen künftig auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit Lizenz nach Paragraf 34f beziehungsweise 34h der Gewerbeordnung ihre Kunden nach deren Nachhaltigkeitspräferenzen fragen müssen, wenn sie sie beraten. Die Antwort müssen sie berücksichtigen, wenn sie für die Kunden geeignete Produkte ermitteln (Eignungsbeurteilung). Zusätzlich soll das Thema „nachhaltige Finanzprodukte“ Gegenstand der Sachkundeprüfung werden. Auch das beschloss der Bundesrat.
Seit 2. August 2022 müssen lediglich Vermögensverwalter, Vermittler unterm Haftungsdach und Versicherungsvermittler mit Lizenz nach Paragraf 34d der Gewerbeordnung ihre Kunden zu ihren ESG-Vorlieben befragen. 34f und 34h waren durch eine Lücke in der FinVermV davon noch ausgenommen. Wobei ESG für Environment, Social und Governance, also Umwelt, Soziales und Unternehmensführung steht. Durch die geänderte FinVermV sind in dieser Hinsicht alle wieder gleichgestellt.
Beifall gibt es unter anderem vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BDV). Kein Wunder, schließlich hatte dessen Klientel gegenüber 34f-lern und 34h-lern durch die ESG-Abfragepflicht einigen Mehraufwand zu schultern.
„Eine rechtliche Gleichstellung bei der Abfragepflicht zwischen den Versicherungsvermittlern und den Finanzanlagenvermittlern hatten wir schon seit Längerem gefordert und sehen uns jetzt klar bestätigt“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Denn hier bestand seit dem 2. August letzten Jahres eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Berufsgruppen. Diese widersprach auch der Intention des Gesetzgebers, umfassend Nachhaltigkeitsaspekte von allen im Finanzmarkt Tätigen zu berücksichtigen. Jetzt wurde diese Regelungslücke geschlossen.“
Nun geht der BVK davon aus, dass die ESG-Abfragepflicht für 34f-ler ab Mitte April ohne Übergangsfrist greift.
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