Der Streit um die Frage, ob sich Makler als unabhängig bezeichnen dürfen, ist um einen Beitrag reicher. Jetzt stellte das Oberlandesgericht Köln fest: Nein, dürfen sie nicht (Aktenzeichen: 6 U 63/25). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Revision ist nicht zugelassen. Dem vorangegangen war ein Konflikt zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Makler UFKB in Mechernich (Nordrhein-Westfalen).
Was war das Problem? Der Makler warb auf seiner Internet-Seite mit den Worten „unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“. Er begründete das damit, dass kein Versicherer an der GmbH beteiligt sei. Man sei „zu 100 Prozent selbstbestimmt“. Diese Begründung fügte der Makler übrigens hinzu, nachdem ihn der Verbraucherschutz zum ersten Mal abgemahnt hatte.
Beide Angaben mögen durchaus stimmen. Doch die Verbraucherschützer sprechen ihm trotzdem die Unabhängigkeit ab, weil er Provision von Versicherern erhält. Besucher der Website könnten es dahin deuten, dass UFKB nicht von der Versicherungswirtschaft abhängig sei und auch keine Leistungen von Versicherungen erhält. Das sei aber wegen der gezahlten Provisionen falsch.
Der Streit ging zunächst zum Landgericht Köln, das sich auf die Seite der Verbraucherschützer stellte (33 O 219/24). UFKB ging dagegen vor dem OLG in Berufung, was es aber zurückwies. Argumente wie zum Beispiel, dass man im Rahmen der Erstinformation auf Provision hinweist oder dass der Begriff „unabhängiger Makler“ auch in Umfragen genutzt werde, ließ das Gericht nicht gelten.
Unterm Strich geht es also wieder einmal um die schon so oft diskutierte Frage: Ist ein Makler unabhängig, auch wenn er Provision von der Versicherungsbranche bekommt? Und das OLG sagt: nein. Und deshalb sei es auch „irreführend“, sich so auf der Website zu bezeichnen.
Zwar stünden Makler als „treuhänderische Sachwalter der Kunden“ eher im Lager der Kunden (wie es anno 1985 der Bundesgerichtshof ja festlegte). Gleichwohl sorgten die gezahlten Provisionen dafür, dass sie wirtschaftlich mit der Versicherungswirtschaft verbunden sind. Und das stehe einer „uneingeschränkten Unabhängigkeit“ entgegen.
Damit verdichtet sich zusammen mit früheren, ähnlichen Urteilen der Eindruck, dass es gefährlich ist, mit dem Begriff „unabhängig“ für sich zu werben. Ob das auch wirklich so nötig ist, sei mal dahingestellt. So reagierten Berufsverbände wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung auf frühere Urteile zwar genervt, gaben dann aber nützliche Tipps, wie man es auch ohne das U-Wort machen kann.
An einer Stelle wird das Urteil übrigens ziemlich kurios. Denn im Urteil der ersten Instanz war von „unabhängiger Versicherungsberater“ die Rede. UFKB argumentierte, dass er sich so nie bezeichnet hatte (sondern als „Versicherungsmakler“) und das Urteil damit einen falschen Sachverhalt aufgreift. Das OLG tat das nun damit ab, dass es sich „um ein offensichtliches Schreibversehen“ handele. Hat man auch nicht alle Tage.
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2 Kommentare
Offensichtliche Schreibfehler kommen tatsächlich alle Tage vor.
Als ich 1994 Verantwortlicher Aktuar wurde, stand im Versicherungsaufsichtsgesetz, dass die Aufsichtsbehörde die Abberufung des Verantwortlichen Aktuars verlangen kann, wenn er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Genau so stand es im Gesetzesentwurf (kein einziger Abgeordneter hat es gemerkt), wurde so beschlossen, und dann im Bundesgesetzblatt verkündet, danach in allen gedruckten Auflagen abgedruckt, weil nunmal so beschlossen.
Niemand hat sich daran gestört, dass das Wort „nicht“ fehlte. Erst Jahre später, als der Bundestag eh wieder das Versicherungsaufsichtsgesetz anfasste, wurde der Fehler dabei auch korrigiert, indem an betreffender Stelle das Wort „nicht“ eingefügt wurde. Es war aber doch stets klar, was gemeint war. Kurios wäre es nur gewesen, wenn ein unfähiger Verantwortlicher Aktuar sich gegenüber der Versicherungsaufsicht darauf berufen hätte, dass diese nur dann seine Abberufung verlangen dürfe, wenn er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würde.
Das ist ja interessant. Vielen Dank für den Kommentar! Hätte ich so nicht gedacht.