Nach BGH-Urteil zu Vertrags-Umschichtungen

Rechtsanwälte befürchten Klagewelle gegen Vertriebler

Rechnet ein Vermittler oder ein Makler seinem Kunden nicht vor, wie sich die Umschichtung einer aktuellen Lebensversicherung in ein anderes Produkt auswirkt, kann der Kunde auf Schadenersatz klagen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Welche Folgen das Urteil für den Vertrieb haben könnte.
© dpa/picture alliance
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Versicherungsvertriebler bei einer Umdeckung von Vorsorgeprodukten einen Beratungsfehler begehen, wenn sie eine Vergleichsberechnung unterlassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Versicherungsvertriebler bei einer Umdeckung von Vorsorgeprodukten einen Beratungsfehler begehen, wenn sie eine Vergleichsberechnung unterlassen (Aktenzeichen I ZR 274/16).

Worum ging es in dem Streitfall?

Der Kläger hatte bei dem Beklagten 1999 zwei fondsgebundene Rentenversicherungen abgeschlossen. Der Beitrag pro Monat lag bei je 1.000 DM (umgerechnet rund 511,29 Euro). Im Jahr 2006 sei der Kläger von einem Mitarbeiter des Finanzdienstleisters hinsichtlich einer Steueroptimierung angesprochen worden. Im Zuge dessen wurde die Rate bei den beiden vorhandenen Policen auf je 90,58 Euro gesenkt. Das andere Kapital, nämlich 1.600 Euro, wurde in eine Rürup-Rente gesteckt.

Ein paar Jahre später sprach der Kläger mit einem anderen Mitarbeiter seines Vermittlers und gewann den Eindruck, diese Umschichtung sei zu seinem Nachteil verlaufen. Konkret verklagte er das Finanzdienstleistungsunternehmen 2013 auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 88.755,03 Euro plus Zinsen. Auch der Vermögensschaden ab 2006 sei von der Beklagten zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Vermittlung der Rürup-Rente steht.

Die Entscheidung

Die Richter des Bundesgerichtshofs folgten, anders als die Richter des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburg zuvor, den Argumenten des Klägers insoweit, als dass sie auf Folgendes hinweisen:

„Da der Kläger nicht einmal pflichtgemäß auf die Möglichkeit einer Vergleichsberechnung hingewiesen worden ist, ist nach dem Grundsatz des beratungsgerechten Verhaltens jedenfalls zu vermuten, dass er sich im Falle des gebotenen Hinweises ohne eine solche Berechnung nicht zu einer Umschichtung entschlossen hätte. Danach ist es Sache der Beklagten, diese Vermutung zu entkräften.“

Der BGH kann die Sache nicht selbst entscheiden, da noch weitere Feststellungen zu treffen seien. Das Berufungsgericht hatte noch nicht festgestellt, ob die Pflichtverletzung des Mitarbeiters der Beklagten für die vom Kläger getroffene Entscheidung, die Beiträge für die Lebensversicherungen zu vermindern und eine Rentenversicherung abzuschließen, ursächlich gewesen ist.

Was sagen Rechtsanwälte zu diesem Urteil?

Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Michaelis sieht in dieser BGH-Entscheidung erhebliches Potenzial für eine Klagewelle, die auf Versicherungsmakler zukommen könnte. Eine Umschichtung erfolge häufig. Allerdings würden dabei weniger häufig das neue und das alte Produkt miteinander verglichen. Vermutlich werde auch kaum ein Hinweis erteilt, dass dieser Vergleich sinnvoll sei.

Des Weiteren weist Rechtsanwalt Stephan Michaelis darauf hin, dass sich mit diesem BGH-Urteil der Versicherungsnehmer Ansprüche relativ leicht offen halten kann. Über den Anspruch auf Schadenersatz könne er sich seinen Makler in die Pflicht nehmen, wenn seine ursprüngliche Altersvorsorge, zumindest hypothetisch, besser gelaufen sein könnte.

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Autorin

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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