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  • Von Redaktion
  • 06.12.2013 um 12:03
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Das Haftungsdach Infinus Finanzdienstleistungsinstitut hatte eine Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung bei der Allianz. Haftet der Versicherungskonzern nun gegenüber den geschädigten Anlegern? Zwei Anwälte, zwei Meinungen.

Auch wenn eine Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung (VSH-Versicherung) für Haftungsdächer nicht zwingend vorgeschrieben ist, sind so gut wie alle Haftungsdächer versichert. Auch das Haftungsdach Infinus Finanzdienstleistungsinstitut besaß eine VSH Versicherung – und zwar bei der Allianz.

Obwohl von den restlichen Gesellschaften der Infinus Gruppe unabhängig, hatte das Haftungsdach Exklusivrechte zum Vertrieb einiger Produkte der inzwischen insolventen Infinus-Gesellschaften. So wurden alle Orderschuldverschreibungen und die meisten Genussscheine von Fubus & Co. durch Infinus-Haftungsdachpartner an die Anleger vermittelt. Anwälte raten geschädigten Anlegern, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren der betreffenden Gesellschaften anzumelden und zusätzlich eine Klage gegen den Berater wegen eventueller Falschberatung in Erwägung zu ziehen.

Haftung der Allianz wäre ein Idealfall

Ist ein Berater unter einem Haftungsdach als sogenannter Tied Agent tätig, haftet das Haftungsdach beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung gegenüber dem Anleger. Da Insolvenzverfahren normalerweise jahrelang dauern und ihr Ausgang ungewiss ist, wäre für geschädigte Infinus-Anleger eine Haftung der Allianz der Idealfall. Doch ob der Versicherer tatsächlich haften muss, steht noch nicht fest. Die Allianz selbst kann derzeit nach eigenen Angaben noch nicht beurteilen, ob dieser Fall unter den Versicherungsschutz fällt. Denn für einen Betrug beispielsweise muss die Versicherung nicht gerade stehen.

Auch Anwälte sind da unterschiedlicher Meinung. Laut Peter Mattil, Anlegeranwalt aus München, muss der Versicherer auch dann haften, wenn Betrug seitens der Unternehmensspitze vorliegt. Schließlich richte sich die Beschwerde wegen Falschberatung gegen den einzelnen, konkreten Berater, der dem Kunden das Produkt verkauft hatte, und nicht gegen den Firmenvorstand. Habe der Vermittler den Kunden falsch beraten, liege eine fahrlässige Handlung vor, für die die Versicherung einzustehen habe. Mit dem Betrug an der Unternehmensspitze habe dies nichts zu tun, argumentiert Mattil.

Im Namen der Infinus aufgetreten sein

Philipp Mertens, Partner der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte, ist anderer Meinung. “Damit die Infinus überhaupt haftet, müssen die vertraglich gebundenen Vermittler zwingend im Namen der Infinus aufgetreten sein“, erklärt er. Daher sei nicht das bloß fahrlässige Verhalten einzelner Mitarbeiter für die Haftungsfrage entscheidend, sondern die Situation des Unternehmens als Ganzes. Sollte also der Haftungsdachvorstand von den Unregelmäßigkeiten gewusst haben, würde es sich um Betrug handeln – und die Versicherung müsste nicht haften.

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