Mischmodell aus Provisions- und Honorarberatung

„Bestandsprovisionen müssen nicht zurückgezahlt werden“

Die Kürzungen in den Courtagen und Provisionen, die das LVRG verursacht, schickt Makler und Vermittler auf die Suche nach zusätzlichen Einnahmequellen. Recht beliebt sind dabei Mischmodelle, die neben einer Provision zusätzlich honorarbasierte Servicegebühren-Modelle berücksichtigen. Doch hierbei gibt es noch viel Verunsicherung und Fehlinformation am Markt. Worauf Makler und Vermittler achten sollten.
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© Panthermedia

Ein Ergebnis des im vergangenen Jahr eingeführten Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) ist, dass Abschlusscourtagen kurz- bis mittelfristig zum Teil deutlich beschnitten werden. Gerade Versicherungs- und Finanzmakler nach §34d beziehungsweise §34f Gewerbeordnung (GewO) entdecken daher zusehends das Thema Honorarberatung sowie Mischmodelle aus honorar- und provisionsbasierten Leistungen für sich.

Dabei kommt es aber immer wieder zu Fehlinformationen und Verunsicherungen, ist Walter Hubel, Vorstand der Bonner Honorarberatungsexperten con.fee überzeugt. So halte sich bei Maklern etwa die Annahme, dass es, um Honorare zusätzlich zur Provision zu vereinnahmen, einer zweiten Beratungsgesellschaft bedürfe. „Innerhalb der Abrechnungsmodalitäten gilt zwar ein Unterschied zwischen den generierten Provisions- und Honorarberatungseinnahmen, aber die zusätzliche Gründung einer separaten Firma ist für den Makler nicht notwendig“, so Hubel. „Im Hinblick auf das Honorarberatungsangebot bedarf es vielmehr einer prozessoptimierten steuerrechtlich einwandfreien Abrechnung von Honoraren.“

Ebenfalls hartnäckig kursiere bei vielen Versicherungs- und Finanzmaklern die Befürchtung, dass vorhandene Bestandsprovisionen sogar rückwirkend durch den Berater zurückgezahlt werden müssten. „Auch diese Einschätzung ist falsch“, stellt Hubel klar. „In der Tat können sich bei Beratern, die sich via Registereintrag für das Berufsbild des Finanz-Honoraranlagenberaters entschieden haben, Probleme bei vorhandenen Bestandsprovisionen ergeben. Dies gilt in etwa dann, wenn weiterhin eine Beratung des Bestandskunden stattfindet.“ Vermittler aber, die nur nach §34d beziehungsweise §34f GewO agierten, seien davon nicht betroffen.

Wer sich für das Thema interessiert, kann die Roadshow der con.fee besuchen. Sie startet ab 21. April in Bremen/Hamburg. Weitere Infos gibt es hier.

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