Darf der Versicherer vom Wunsch des Kunden abweichen?

Wenn der Kunde eine Maklervollmacht beim Versicherer einreicht, zeigt er damit, dass er den Makler als Kundenbetreuer wünscht. Darf der Versicherer in Briefen trotzdem einen eigenen Mitarbeiter als Betreuer angeben? Michaela Ferling von der Kanzlei Ferling Retsch Rechtsanwälte kennt die Antwort.
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Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigt die Irreführung, wenn der Makler durch Einreichung der Maklervollmacht den Betreuungswunsch seines Kunden dem Versicherer mitteilt und der Versicherer unter Missachtung des Betreuungswunsches auf Schreiben an den Versicherungsnehmer unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ einen Vertreter der eigenen Ausschließlichkeit als Betreuer benennt.

Dies gilt selbst dann, wenn das Schreiben c/o an den Versicherungsmakler übersandt wurde. (OLG München, Urteil vom 03.07.2014, Aktenzeichen.: 29 U 5030/13)

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