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Norman Wirth, Rechtsanwalt und AfW-Geschäftsführer © AfW
  • Von Redaktion
  • 10.12.2014 um 14:34
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lesedauer Lesedauer: ca. 00:50 Min

Nun ist es amtlich: Provisionsberatung schließt Honorare nicht aus. Der Bund-Länder-Ausschuss stellte klar, dass Mischmodelle weiterhin erlaubt bleiben.

Nach der neuen Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) müssen Berater ihren Kunden darüber aufklären, ob sie von ihm Honorar verlangen oder von Produktgebern bezahlt werden. Doch darf ein einzelner Berater auch beides tun? Ist es einem Provisionsberater erlaubt, für Extra-Service-Leistungen dem Kunden einen Honorar zu berechnen?

Bisher herrschte in dieser Frage keine Klarheit. Einige Marktteilnehmer verwiesen auf den neu eingeführten § 12a FinVermV, der ihrer Meinung nach das Ziel verfolgte, die Vergütungsmöglichkeiten im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO auf Provisionen zu beschränken. Andere gingen lediglich von einem ungeschickten Ausdruck im Gesetzestext aus, der aber nicht die Absicht hatte, den 34-f-Beratern Honorare grundsätzlich zu verbieten.

Die Letzteren behielten Recht. Der Bund-Länder-Ausschuss, der Ende November in dieser Frage Klarheit schaffen sollte, lässt Mischmodelle zu. Das berichtet Fonds professionell online unter Verweis auf Informationen des Vermittlerverbands AfW.

„Wir haben nun aus verlässlichen Kreisen erfahren, dass sich der Bund-Länder-Ausschuss nach kontroverser Diskussion mehrheitlich unserer Rechtsauffassung angeschlossen hat”, zitiert Fonds professionell AfW-Geschäftsführer Norman Wirth. Die Position des Ausschusses sei zwar nicht rechtsverbindlich – strittige Fälle könnten durchaus vor Gericht landen. Dennoch sei die Entscheidung des Gremiums als klare politische Stellungnahme zu werten, dass Mischmodelle erlaubt seien.

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