BGH-Urteil zur Hausratversicherung

Besteht eine „spontane Anzeigeobliegenheit“ im Versicherungsfall?

Muss ein Versicherter im Leistungsfall wichtige Angaben etwa zu seinen Vermögensverhältnissen von sich aus dem Anbieter melden? Oder reicht es zu warten, bis der Versicherer die Infos abfragt? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) befasst. Das Urteil ist zwar schon älter, aber nach wie vor relevant, wie Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke betont – die Kanzlei Jöhnke & Reichow verhandelt gerade in mehreren Fällen zu diesem Thema.
© Kanzlei Jöhnke & Reichow
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Was war geschehen?

Wegen eines Brandes im Dachgeschoss ihres Wohnhauses macht eine Versicherungsnehmerin Ansprüche aus ihrer Hausratsversicherung geltend. Der Versicherer zahlt daraufhin einen Vorschuss in Ansehung der Regulierung des Versicherungsfalls.

Im Rahmen eigener Ermittlungen erfährt der Anbieter, dass die Kundin und ihr Ehemann eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und dass über das Vermögen der Versicherten durch Beschluss des Insolvenzgerichts ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Daraufhin lehnt die Versicherung eine Entschädigungsleistung ab und verlangt den bereits gezahlten Vorschuss zurück.

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Des Weiteren kündigt die Versicherung den Versicherungsvertrag und verweist auf „unwahre Angaben“ der Kundin im Versicherungsfall. Man sei wegen arglistiger Täuschung über entscheidungserhebliche Umstände leistungsfrei geworden, gemäß Paragraf 25 VHB 95. Die Kundin habe nämlich verschwiegen, dass über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder vom Insolvenzgericht eingesetzt worden sei, auf dessen Anderkonto die Entschädigungszahlung hätte gezahlt werden müssen.

Das Landgericht Frankfurt weist die Klage durch Urteil vom 19. Februar 2009 ab mit der Begründung, dass die Versicherung leistungsfrei sei, da die Kundin ihre Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles vorsätzlich verletzt habe. Gegen diese Entscheidung legt die Frau Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ein. Die zulässige Berufung hat ebenso keinen Erfolg. Der Fall landet schließlich vor dem BGH.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass einen Versicherungsnehmer in restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen eine spontane Anzeigeobliegenheit treffen kann (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 – IV ZR 254/10). Eine solche auf Treu und Glauben – Paragraf 242 BGB – beruhende Obliegenheit beziehe sich dabei auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich einem Versicherungsnehmer die diesbezügliche Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen müsse, so der Senat in seiner Entscheidung. Von daher hatte die Versicherungsnehmerin auf vor dem BGH keinen Erfolg.

In Paragraf 242 BGB heißt es:

Leistung nach Treu und Glauben: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

In Rechtsprechung und Lehre sei zwar allgemein anerkannt, dass ein Versicherungsnehmer Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, zu denen auch Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers gehören, an sich ohne Aufforderung hierzu nicht abzugeben braucht. Vielmehr dürfe er abwarten, bis der Versicherer an ihn herantritt und Informationen anfordert (dazu auch: BGH, Urteil vom 16. November 2005 – IV ZR 307/04).

Besteht nun eine unaufgeforderte Anzeigepflicht?

Allerdings sei auch anerkannt, dass in sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen den Versicherungsnehmer eine spontane Anzeigeobliegenheit treffen kann, führt der BGH fort. Eine solche Offenbarungspflicht ohne Auskunftsverlangen des Versicherers beruhe auf Treu und Glauben (siehe oben) und beziehe sich auf die Mitteilung von außergewöhnlichen und besonders wesentlichen Informationen. Diese berühren das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen müsse, auch wenn der Versicherer eine Auskunft nicht verlange, so der Bundesgerichtshof.

Der Senat führte weiter aus, dass in solchen „krassen“ Fällen, in denen es um Informationen gehe, die für jeden erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in sehr entscheidender Weise betreffen und deren Bedeutung für den Versicherungsnehmer offensichtlich ist, das Berufen auf ein fehlendes vorheriges Auskunftsverlangen dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Der BGH betonte ferner, dass die Rechtsgrundsätze auf ganz spezielle Einzelfallumstände gestützt seien und damit eine weitere abstrakt-generelle Ausführung nicht möglich sei.

Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Paragraf 28 Abs. 2 VVG

Das Berufungsgericht habe rechts- und verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme unaufgeforderter Anzeigepflicht greife und die Verletzung dieser spontanen Anzeigeobliegenheit gemäß Paragraf 28 Abs. 2 VVG vorliegend zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe, so der BGH. Dem stehe nicht entgegen, dass es für die Mitteilung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegend an einer versicherungsvertraglich vereinbarten Grundlage fehle, so der BGH weiter. Die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers gemäß Paragraf 31 Abs. 1 VVG sei demnach eine Obliegenheit im Sinne von Paragraf 28 Abs. 2 VVG.

Kann die Entscheidung des BGH überzeugen?

Die Entscheidung des BGH überzeugt im Ergebnis wenig, da mit ihr dem Aufklärungsinteresse des Versicherers eine mehr als gerechtfertigte Bedeutung beigemessen wird. Nehme man eine spontane Anzeigeobliegenheit nicht an, so bestünde eine erhebliche Gefährdung von Interessen des Versicherers bereits dann, wenn dieser durch eine unterbliebene Auskunftserteilung der Gefahr ausgesetzt sei, sich gegen eine erneute Leistungsforderung des Versicherungsnehmers wehren zu müssen. Nach der vorliegenden Auffassung des BGH sei zu beachten, dass die Kenntnis solcher Vermögensverhältnisse wie im Streitfall im Rahmen der Leistungsprüfung für den Versicherer unverzichtbar sei.

Diese Ausführungen des BGH überzeugen jedoch nicht. Denn die Anforderungen an die sogenannte spontane Anzeigeobliegenheit würden nach Ansicht unserer Kanzlei damit deutlich überspannt. Versicherungsnehmer können im Zweifel gar nicht wissen, was für „ungeschriebene Pflichten“ über den Pflichtenkatalog der Versicherungsbedingungen hinaus bestehen. Versicherungsnehmer könnten damit nicht auf die Rechten und Pflichten der Parteien aus dem Versicherungsvertrag vertrauen und müssten im Leistungsfall, beziehungsweise Versicherungsfall immer damit rechnen, keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag von der Versicherung zu erhalten.

Wann liegt ein „krasser Einzelfall“ vor?

Unter anderem ist ein Augenmerk darauf zu richten, dass unklar bleibt, wann die Grenze zu einer Gefährdung des elementaren Aufklärungsinteresses des Versicherers überschritten wird. Der Senat bezieht sich dabei auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, nämlich sehr restriktiv zu handhabende, „krasse“ Ausnahmefälle. Der BGH betont lediglich, dass es sich um Fälle handelt, in denen es um Dinge gehe, die für jedermann erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in ganz elementarer Weise betreffen und deren Bedeutung für den Versicherungsnehmer auf der Hand liegen.

Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Denn die Frage, wann ein „krasser Ausnahmefall“ im Einzelfall vorliegt, müsste der Versicherungsnehmer vor der Meldung des Versicherungsfalls an die jeweilige Versicherung positiv erkennen können und die vorgenannte Abwägung des BGH im Einzelfall selbst machen. Diese Anforderungen dürfte nach Auffassung der Kanzlei zu weit gehen.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des BGH weist eine sehr hohe Relevanz für die Praxis, respektive Vermittler-Praxis auf. Zum einen stärkt diese Entscheidung die Rechte der Versicherer in Bezug auf die Leistungsfreiheit in besonderen Fällen. Zum anderen zeigt sie, dass es zur Leistungsfreiheit des Versicherers eben nur in „krassen“ Ausnahmefällen kommen kann. Den Regelfall bildet demnach weiterhin der allgemein anerkannte Umstand, dass den Versicherungsnehmer keine spontane Anzeigeobliegenheit trifft. Es besteht mithin keine eindeutige und einheitliche, höchstrichterliche Regelung für den Fall der sogenannten „spontanen Anzeigeobliegenheit“ im Versicherungsfall. Jeder Einzelfall muss damit auch „im Einzelfall“ geprüft werden.

Damit bleibt festzuhalten, dass es quasi unabdingbar ist, jeden Versicherungsfall anwaltlich überprüfen zu lassen und frühzeitig eine kompetente Beratung durch versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht in Anspruch zu nehmen, um eine spätere Leistungsablehnung im Rahmen der vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten bestenfalls zu vermeiden.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird auf dem digitalen Vermittler-Kongress 2021 am 04. Februar 2021 zu diesem Thema referieren. Anmeldungen sind unter www.vermittler-kongress.de möglich.

Über den Autoren

Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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Eine Antwort

  1. Der Fall: Das Büro u. Geschäftsgebäude eines Unternehmers brennt ab.
    Der Unternehmer unterrichtet unmittelbar den ermittelnden Beamten und die Versicherung über das eingeleitete Insolvenzverfahren.
    Nun kann sich jeder selbst ausmalen, daß die Ermittlunge nur noch in eine Richtung gelaufen sind und seitens der Brandermittler (Polizei), keine Ergebnisse vorgelegt werden konnten. Für die Versicherung war jedoch klar, daß der Unternehmer das Gebäude selbst in Brand gesetzt hat, obwohl es teilvermietet war und sich selbst getragen hat und nach Ablauf der Finanzierung die Altersvorsorge für Ihn sein sollte. Die Angebote der Versicherung waren nach dem Motto friß oder stirb und leider war der hinzugezogenen RA kein Fachanwalt.
    Es bringt also nichts, wenn man stillschweigt oder sofort seiner „Anzeigepflicht“ nachkommt! Das Ergebnis ist i.d.Regel das Gleiche.
    Manchmal bedarf es schon eines tiefen Glauben in unseren Rechtsstaat um nicht zu verzweifeln und/oder wütend zu werden.
    Im Übrigen zu dem BGH Urteil: Jeder VN muß bei Abschluß einer Bonitätsprüfung zustimmen. Warum machen die Versicherer das nicht im Schadenfall?

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