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  • Von Redaktion
  • 22.07.2013 um 16:51
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Seit heute gilt das AIFM-Umsetzungsgesetz. Ob ein Fonds eine AG, eine KG oder eine GbR ist – die Rechtsform spielt jetzt keine Rolle mehr. Diese Änderungen wirken sich erheblich auf die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (VSH) von Finanzanlagenvermittlern gemäß Paragraf 34f GewO aus.

Möglicherweise muss der Versicherungsschutz angepasst werden, wie der Berufsverband SdV mitteilt. Vorrangig gehe es um die Produktkategorie nach Nummer 2 im Paragrafen 34f GewO. Bislang umfasste die Erlaubnis nur öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft (KG). Zum heutigen Stichtag wurde sie auf alle geschlossenen Fonds erweitert.

Wer bei der Erlaubnisbehörde bereits eine VSH-Bestätigung abgegeben hat und über einen VdS-Tarif versichert ist, muss nicht mehr aktiv werden. Beim Bundeswirtschaftsministerium wurde eine Globalerklärung abgegeben. Sie bestätigt den Versicherungsschutz auch nach den neuen Bestimmungen.

Allen anderen Vermittlern rät des SdV, bei ihrem jeweiligen Versicherer nachzufragen. Axa und Allcura haben eine derartige Erklärung ebenfalls abgegeben und den Vermittlern damit zusätzliche Arbeit erspart. Dies teilten die Unternehmen gegenüber Pfefferminzia mit.

Laut ALLCURA  werden Vermittlern für ihre Bestandskunden jedoch sicherheitshalber die neuen – angepassten – Versicherungsbestätigungen zusätzlich an die Hand gegeben. Für den Fall zumindest, dass sich ein Fondsanbieter ansonsten wegen der Courtage sperrig zeige.

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