Leben nach dem LVRG

„Erklären, warum man einen Tarif mit höheren Kosten empfiehlt“

Muss der Makler das neue Provisionsmodell eines Versicherers akzeptieren? Und wie sieht es dann mit der Haftung aus? Thomas Leithoff, Rechtsanwalt und Versicherungskaufmann von der Kanzlei Johannsen, klärt auf.
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© Kanzlei Johannsen
Thomas Leithoff

Zum Jahreswechsel ist das neue Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten. Viele Versicherer haben deshalb ihre Vergütungsmodelle geändert und die Abschlussprovisionen gesenkt. Passt dem Makler das nicht und will er einen neuen Tarif zu alten Konditionen vermitteln, würden die Versicherer das ablehnen, meint Thomas Leithoff, Rechtsanwalt und Versicherungskaufmann von der Kanzlei Johannsen, gegenüber dem Fachmagazin Asscompact.

„Ein Versicherer ist nicht verpflichtet, das vom Makler angebotene Geschäft zu akzeptieren“, sagt Leithoff. Will der Makler sich der neuen Provisionsrealität des Versicherers nicht unterordnen, bleibt ihm dann nur, den Tarif nicht mehr zu vermitteln. 

Will ein Makler einem Kunden einen Tarif anbieten, der nicht den Absichten des Gesetzgebers entspricht, sollte er den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, rät Leithoff. Durch das Protokoll würde er sich selbst schützen. „Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Marktvergleich festzustellen ist, dass gleichwertige Tarife nach den geänderten Vorgaben mit niedrigeren Abschlusskosten kalkuliert sind“, so der Rechtsanwalt weiter. „Er wird seinem Versicherungsnehmer erläutern müssen, aus welchem Grund er ihm aus einer Marktauswahl den Tarif anbietet, der dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht und mit höheren Vertriebskosten kalkuliert.“

Im Hinblick auf die Bestandsprovision meint Leithoff, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass der Versicherte nach Vertragsabschluss vom Versicherer oder von einem Makler beraten wird, wenn er weiterer Beratung bedarf. „Ein Versicherungsmakler, der die Zahlung der Bestandscourtage verlangt, muss den Versicherungsnehmer auch betreuen“, so der Rechtsanwalt. Schließt der Versicherungsmakler eine weitere Betreuung vertraglich aus, würde der Maklervertrag mit dem Vermittlungserfolg enden. Dies müsse der Makler jedoch auch dem Versicherer mitteilen.

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