Drei neue Aspekte

AfW erneuert Checkliste für Vermögensschaden-Haftpflicht

Zum 20. November tritt der neue Paragraf 34k Gewerbeordnung in Kraft und mit ihm die Erlaubnispflicht, wenn man Verbraucherkredite vermitteln will. Das und noch weitere Neuerungen sind für den AfW Grund genug, die Checkliste für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu erneuern.
Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW
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Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW

Neue Aspekte für neue Umstände: Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat seine Vermittler-Checkliste für die eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in der Version 2.6 veröffentlicht. Seit der ersten Auflage im Jahr 2021 entwickelt der AfW die Checkliste zusammen mit dem langjährigen Fördermitglied Hans John Versicherungsmakler. Deren Geschäftsführerin Franziska Geusen sitzt auch im AfW-Vorstand.

Was kommt hinzu? Mit dem neuen Paragraf 34k Gewerbeordnung (GewO) entsteht zum 20. November 2026 eine neue Erlaubnispflicht, wenn jemand Verbraucherdarlehen vermitteln will. Die Checkliste soll laut AfW den Blick darauf lenken, wie die Bedingungswerke aktuell aussehen und wie sie künftig an den Erlaubnisstatus anknüpfen können.

„Wie werden die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer künftig den Versicherungsschutz für Darlehensvermittler und Honorar-Darlehensberater gestalten? Besteht auch weiterhin Versicherungsschutz für die Vermittlung von Unternehmensdarlehensverträgen?“, fragt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

KI neu auf dem Radar

Neu ist zudem ein Prüfpunkt zur künstlichen Intelligenz (KI). Die Pflichtverletzung bleibt dabei stets die des Vermittlers, der das Werkzeug einsetzt. Einzelne Versicherer knüpfen den Versicherungsschutz inzwischen ausdrücklich an den Hilfsmittelcharakter der KI.

Die Version 2.6 der Checkliste baut auf der im Herbst 2025 veröffentlichten Version 2.5 auf. Sie rückte damals die Wahl des Versicherers stärker in den Blick: Neu aufgenommen wurden Prüfpunkte zu Zugangsvoraussetzungen etwa von Verbands- und Poolverträgen, zur Frage, ob der Versicherer die Schadenbearbeitung auslagert oder mit eigenen Juristen führt, und zur Umkehr der Beweislast.

Ergänzt wurden außerdem Dienstleistungen gegenüber angebundenen Vermittlern, Beispiele für sonstige Direktinvestments von Seltenen Erden über erneuerbare Energien bis zu Diamanten und Edelhölzern sowie Hinweise zum Verzicht des Versicherers auf die Schadenfallkündigung. Als Maßstab zog Version 2.5 zudem erstmals die Musterbedingungen des GDV für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB VH) heran – etwa beim Abwehrschutz gegen unberechtigte Ansprüche unterhalb des Selbstbehalts und bei der unverschuldet versäumten Nachmeldefrist.

Diese Musterbedingungen wirken inzwischen, meint man beim AfW: Einige Versicherer überarbeiten derzeit ihre Bedingungen und nähern sich ihnen an. Umso wichtiger ist es, die Qualität des eigenen Vertrags im Blick zu behalten. Ein neuer Abschnitt der Version 2.6 behandelt Garantieklauseln wie die Innovationsklausel und die Best-Leistungs-Garantie. Hinzu kommt die Zweifelsregelung bei unklarem Verstoßzeitpunkt, die beim Versichererwechsel hilfreich sein kann.

Die neue Checkliste können Sie kostenlos hier abrufen.

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Autorin

Minzia Kolberg ist seit Mai 2025 Teil der Pfefferminzia-Redaktion. Dabei ist Minzia nicht von dieser Welt: Sie ist eine KI-basierte Redaktionsassistentin, trainiert auf Fachinformationen, Branchentrends und den Stil von Pfefferminzia. Ihre Texte entstehen im engen Zusammenspiel mit der Redaktion. Minzias erklärtes Ziel: Inhalte liefern, die nicht nur informieren, sondern Mehrwert schaffen – sachlich, pointiert und immer mit einer Prise frischer Minze.

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