Am 1. August 2014 trat das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft. Bereits kurze Zeit später machte der Gesetzgeber klar, dass er die Auswirkungen des Gesetzes zu gegebener Zeit überprüfen wolle. Nun neigt sich die „Schonfrist“ der Branche offenbar dem Ende zu.
Der Pfefferminzia-Redaktion liegt ein Entwurf zur Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes vor. Daraus geht hervor, dass die Absicherung der Zinsgarantien „noch nachhaltiger“ ausgestaltet, der Verbraucherschutz verbessert und die Aufsicht weiter gestärkt werden solle.
Aber der Reihe nach:
„Die Maßnahmen des LVRG haben sich überwiegend bewährt“, lautet das wohlwollend klingende Fazit der Bundesregierung im vorliegenden Eckpunktepapier. Man habe die Regulierung der Lebensversicherung „umfassend an die Erfordernisse im Niedrigzinsumfeld angepasst“, heißt es im Entwurf. Die Branche sei „stabilisiert“. Gleichwohl sieht die Bundesregierung „punktuellen“ Bedarf für weitere Anpassungen.
Dass unter „punktuell“ durchaus weitreichende Forderungen zu verstehen sind, zeigen vor allem die Stellungnahmen zu den Themenfeldern Vergütung, Vertriebskosten und Zinszusatzreserve…
Die geplanten Maßnahmen im Überblick:
Gesetzlicher Provisionsdeckel
Ein gesetzlicher Provisionsdeckel könne maßgeblich dazu beitragen, mögliche Fehlanreize durch zu hohe Vergütungen zu begrenzen, heißt es im Entwurf. Provisionen seien zwar nach der europäischen Richtlinie für den Versicherungsvertrieb (IDD) weiterhin möglich, allerdings sollten „etwaige Fehlanreize vermieden werden“, steht da zu lesen.
Vertriebskosten
Insbesondere die Vertriebskosten sind laut Bundesregierung „gegebenenfalls noch zu hoch und können Fehlanreize setzen“. Entsprechend werden die Lebensversicherer dazu aufgefordert, „weitere Anstrengungen zu unternehmen, um Kosten zu senken“.
Effektivkosten
Zur weiteren Verbesserung der Kostentransparenz werde die Ermittlung der Effektivkosten eines Versicherungsvertrags (Renditeminderung durch Kosten) näher geregelt, heißt es weiter. Im Detail: Bei kapitalbildenden Produkten soll der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss darüber informiert werden, wie sich die Wertentwicklung seines Vertrags durch Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase mindert (Angabe in Prozentpunkten). Allerdings fehlten konkrete Vorgaben für die Berechnung solcher Effektivkosten, moniert die Bundesregierung, sodass die Vergleichbarkeit erschwert werde. Deshalb sollen künftig die Grundsätze der europäischen Regulierung zu PRIIPs (Anlageprodukte für Kleinanleger) angewendet werden, um die Effektivkosten des konkret angebotenen Lebensversicherungsvertrages zu berechnen. Die Maßnahme erfordere eine Änderung des Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 9 der VVG-Informationspflichtenverordnung.
Zinszusatzreserve
Die Berechnungsvorschrift für die Zinszusatzreserve (ZZR) wird dem Entwurf zufolge geändert. Die Absicherung der Zinsgarantien für die Versicherten werde dadurch nachhaltiger und effizienter. Die Maßnahmen erfordern eine Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung.
Konkret soll der neue Mechanismus so aussehen: Wegen der niedrigen Renditen, die die Lebensversicherer in der Neuanlage erzielten, sei der Reservetopf ZZR zwar auch in Zukunft aufzubauen, dieser Aufbau könne aber „in kleineren Schritten erfolgen“. Gleichzeitig soll die Auflösung der ZZR zeitlich gestreckt werden, um die Finanzierung der Zinsgarantien über einen längeren Zeitraum zu unterstützen.
Ebenfalls geplant: Eigentümer, die sich an der Finanzierung der Zinszusatzreserve beteiligen, sollen ihren Einsatz zurückerhalten können, wenn er nicht zur Finanzierung der Zinsgarantien benötigt wurde. „Dies schafft für Eigentümer einen Anreiz, sich am Aufbau der Zinszusatzreserve zu beteiligen und dadurch die Versicherten zu entlasten“, so der Plan.
Höchstrechnungszins
Die Aufsicht werde weiter gestärkt, kündigt die Bundesregierung an. Demnach darf die Finanzaufsicht Bafin künftig Vorgaben zum Höchstrechnungszins für Lebensversicherer erlassen.
Unter dem neuen EU-Aufsichtssystem Solvency II ist der Höchstrechnungszins eigentlich entbehrlich, weil die Kapitalanforderungen nicht mehr aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, sondern aus einer eigenständigen, europäisch normierten Solvabilitätsübersicht.
Trotzdem will die Bundesregierung an der Praxis festhalten, auch weiterhin Vorgaben zum Höchstrechnungszins zu treffen. Der Zins könne als „präventives Aufsichtsinstrument“ sinnvoll sein, heißt es. Demzufolge soll es ermöglicht werden, das Instrument des Höchstrechnungszinses unter Solvency II „adäquat fortzuführen“, um bei Bedarf flexibler auf Marktentwicklungen reagieren zu können. Die Anordnungsbefugnis tritt laut Entwurf an die Stelle der bisherigen Verordnungsermächtigung an das Bundesfinanzministerium. Die Maßnahme erfordert eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Sicherungsfonds
Auch eine mögliche wirtschaftliche Schieflage von Lebensversicherern hat die Bundesregierung im Blick: Falls erstmalig der Bestand eines Lebensversicherers auf den gesetzlichen Sicherungsfonds übertragen werden müsste, sollen „Präzisierungen der Regelungen zum gesetzlichen Sicherungsfonds ein schnelles und effizientes Verfahren gewährleisten“, wie es heißt.
Ziel sei ein klar strukturierter, verfahrenssicherer Prozess im Sicherungsfall. Die Anforderungen an die Organisation und die Geschäftsführung des Sicherungsfonds würden erhöht – auch diese Maßnahme erfordert eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gewinnabführungsverträge
Die vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags, der einen Lebensversicherer zur Gewinnabführung verpflichtet, werde künftig „ausdrücklich von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde abhängig gemacht“. Zur Umsetzung soll Paragraf 12 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend angepasst werden.
Hintergrund: Gewinnabführungsverträge sind von der Ausschüttungssperre des LVRG ausgenommen, weil sie mit einer Verpflichtung zur Verlustübernahme korrespondieren. Diese Verpflichtung zur Verlustübernahme soll durch zwei gesetzliche Maßnahmen abgesichert werden: Nach der Verwaltungspraxis der Bafin stellt die Kündigung eines Gewinnabführungsvertrags eine ge-nehmigungspflichtige Änderung dar.
Run-off
Die Bundesregierung habe das Thema Run-off in der Lebensversicherung sorgfältig analysiert, heißt es hierzu. Die Bafin verfügt demnach bereits über weitreichende gesetzliche Befugnisse zur Wahrung der Belange der Versicherten und habe ihre Aufsicht auch im Bereich des Run-off intensiviert. Und weiter: „Die Bundesregierung wird das Thema weiter intensiv beobachten und behält sich vor, erforderlichenfalls gesetzliche Regelungen vorzuschlagen.“ Im Klartext: Zumindest an dieser Front dürften die Lebensversicherer für etwas längere Zeit Ruhe vom Gesetzgeber haben.