Frage nach der Unabhängigkeit

Versicherungsmakler siegt gegen Verbraucherschützer

Darf sich ein Versicherungsmakler unabhängig nennen? Diese Frage wird aktuell vor Gericht geklärt. Vor dem Landgericht Leipzig ist einem betroffenen Makler ein Etappensieg gelungen. Das berichtet Rechtsanwalt Björn Jöhnke, der den Makler vor Gericht vertritt, in seinem Gastbeitrag.
© Jöhnke & Reichow
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Was ist geschehen?

Die Mandantin der Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über eine Zulassung als Versicherungsmakler und betreibt eine Internetseite, auf welcher sie ihre Dienstleistung als Versicherungsvermittler beschreibt. Hierbei bezeichnet sich die Mandantin – unter anderem – als „unabhängiger Versicherungsmakler“.

Weiterhin behauptet sie auf ihrer Webseite, dass eine Zweigstelle des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) Verbrauchern empfehle, sich bei der Suche nach einem geeigneten Versicherungsvertrag an einen Versicherungsmakler zu wenden. Schließlich warb die Mandantin auch damit, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) mit erhöhter Deckungssumme abgeschlossen zu haben und stellt dieses als einen Mehrwert für ihre Kunden dar.

Mehr zum Thema

Darf ein Versicherungsmakler im Internet mit Unabhängigkeit werben?

Das Landgericht Bremen hatte darüber zu entscheiden, ob ein Versicherungsmakler auf seiner Webseite mit „Unabhängigkeit“…

Warum Makler bei ihrer Vergütung mehr Unabhängigkeit wagen sollten

Zunächst überwog die Skepsis. Als Christiane Göpf vor sieben Jahren von ihrem Poolpartner, der Netfonds…

Versicherungsvertreter dürfen nicht mit Unabhängigkeit werben

Was ist geschehen? Zwei Versicherungsvertreter traten im Rahmen eines gemeinsamen Webauftritts auf und verfügten jeweils…

Der Kläger, der VZBV, behauptete, die Versicherungsmaklerin würde wettbewerbswidrig handeln und täusche interessierte Verbraucher beim Besuch ihrer Website, da sie keineswegs eine unabhängige, sondern vielmehr eine interessengebundene Vermittlung/Beratung betreibe.

Diese „Unterstellung“ stützte der VZBV darauf, dass die Beratung nie gänzlich unabhängig sein könne, da Versicherungsvermittlungen regelmäßig provisionsbasiert erfolgten. Zudem schließe sich ein paralleles Betreiben beider Gewerbe als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater qua gesetzlicher Regelung des Paragrafen 34d Absatz 3 GewO gegenseitig aus.

Die Legaldefinition des Versicherungsberaters bestimme nämlich als Grundzug der Versicherungsberatung, von keinem Versicherer einen monetären Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise an ihn gebunden zu sein.

Des Weiteren monierte der Verband die Annahme der Versicherungsmaklerin, der VZBV würde Verbrauchern die Konsultierung eines unabhängigen Versicherungsmaklers anraten, als unzutreffend. Außerdem sei das Propagieren einer VSH eine Selbstverständlichkeit und daher verstoße die Werbung mit einer erhöhten Versicherungssumme letztlich gegen geltendes Recht.

In seiner Klage vor dem zuständigen Landgericht Leipzig begehrte der VZBV daher, der beklagten Versicherungsmaklerin …

  • … die Selbstbezeichnung als „unabhängig“,
  • die angeblich wahrheitswidrige Aussage bezüglich der vom VZBV ausgesprochenen Empfehlung sowie
  • die Werbung mit der vorgenannten Versicherung …

… zu untersagen und diesem bei Zuwiderhandeln ein empfindliches Ordnungsgeld aufzuerlegen.

Gegenargumente von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte waren gänzlich anderer Ansicht und beantragten daher, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Als Begründung trugen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zunächst vor, dass der Versicherungsvermittler (und somit auch der Versicherungsmakler) gemäß Paragraf 63 VVG schadensersatzpflichtig sei, wenn dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Obliegenheit aus den Paragrafen 60 oder 61 VVG ein Nachteil entstehe.

Ein Versicherungsmakler würde sich demnach rechtlich angreifbar machen, wenn er ein Versicherungsprodukt empfehle, welches nicht den Kundenbedarf decke.

Versicherungsberater wie auch Versicherungsmakler stünden beide sowohl rechtlich als auch tatsächlich im Interessenlager des Versicherungsnehmers, weswegen beide Berufszweige als unabhängig betrachtet werden können.

Nebstdem sei das Vorliegen einer Empfehlung durch den VZBV eine wahre Tatsachenbehauptung, denn dieser Verband erkläre selbst auf seiner Internetseite, dass beispielsweise im Falle von Risikovoranfragen ein Versicherungsmakler beauftragt werden sollte, welcher sodann für Kunden bei Versicherungen die entsprechende Versicherbarkeit überprüfe.

Auch werde in Bezug auf die eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht mit einer Selbstverständlichkeit geworden, da die durch die Mandantin abgeschlossene VSH über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus Deckungsschutz biete.

LG Leipzig bejaht Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hatten über dieses Verfahren bereits berichtet (siehe hierzu Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers? Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte vertritt Versicherungsmakler vor dem LG Leipzig!). Nunmehr liegt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Leipzig vor. Das Landgericht Leipzig stimmte dabei im Ergebnis der Rechtsaufassung von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte vollständig zu und wies die Klage des VZBV ab.

Das Landgericht Leipzig betrachtete die Werbung mit einer Unabhängigkeit nicht als irreführend. Für den Verkehrskreis, der von der fraglichen Werbung angesprochen werde, bedeute der Begriff „unabhängig“, dass der Versicherungsmakler nicht von einem einzelnen oder einer irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert werde.

Dieser Verkehrskreis erwarte, dass sich die vom Versicherungsmakler ausgesprochenen Empfehlungen aus einem umfassenden Marktüberblick ergeben und dass nicht allein Eigeninteressen den Ausschlag geben. Wie von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zutreffend ausgeführt, sei der Versicherungsmakler nach Paragraf 60 VVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag zu empfehlen, welcher dessen Bedürfnisse hinreichend berücksichtige.

Provisionen über den gesamten Markt verstreut

Der Umstand, dass der Versicherungsmakler ein allgemeines Interesse am Erhalt von Provisionen habe, begründe gemeinhin keine Abhängigkeit, sondern ergebe sich aus dessen werbenden Tätigkeit an sich. Die Provisionseinnahmen des Versicherungsmaklers seien ohnehin über den gesamten Markt verstreut und beruhen keinesfalls auf einer einseitigen Beteiligung eines Versicherers. Das Landgericht Leipzig folgte damit gerade nicht der Rechtsauffassung des LG Bremen, welches sich gegen die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers ausgesprochen hatte (siehe hierzu Können Versicherungsmakler mit ‚Unabhängigkeit‘ im Internet werben?; LG Bremen).

Die vom Verband monierte vermeintliche Falschaussage bezüglich der Empfehlung zugunsten von Versicherungsmaklern vermochte das Landgericht Leipzig ebenfalls nicht zu erkennen. Hierzu verwies es auf die Internetseite des Verbands, auf der sich tatsächlich eine derartige Formulierung vorfinden ließ, wie von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte richtigerweise dargelegt worden war.

Soweit im Rahmen der eigenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ein über die Mindestversicherungssumme hinausgehender Versicherungsschutz abgesichert sei, so liege auch keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor. Auch insoweit folgte das Landgericht Leipzig also der Argumentation von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Fazit und Hinweise für Versicherungsmakler

Insbesondere die Fragestellung bezüglich des Werbens durch Versicherungsmakler mit einer Unabhängigkeit, die dem ersten Antrag des klagenden VZBV zu Grunde lag, wird gegenwärtig rechtlich heiß diskutiert. Bislang hatten Instanzgerichte diesbezüglich oftmals die Ansicht des VZBV geteilt. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freuen sich, dass nunmehr auch ein Urteil zugunsten eines Versicherungsmaklers erstritten werden konnte.

Sollte sich der Bundesverband dazu entschließen, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts (LG Leipzig, Urteil vom 04.12.2024 – Aktenzeichen 05 O 1092/24) einzulegen, könnte der Sachverhalt im weiteren Verfahrensverlauf möglicherweise bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gelangen. Der BGH könnte so dann Klarheit bezüglich dieser Rechtsfrage schaffen. Der weitere Verfahrensverlauf bleibt zunächst abzuwarten.

Versicherungsmakler sollten dennoch bewusst und sensibilisiert mit werblichen Formulierungen auf ihrer Webseite umgehen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der VZBV weiterhin Versicherungsmakler abmahnt und Unterlassungsforderungen auch gerichtlich weiterverfolgt. Viele Land- und Oberlandesgerichte haben sich offenbar zur streitigen Frage der Unabhängigkeit noch nicht positioniert, sodass für Versicherungsmakler aufgrund der noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtslage durchaus Risiken bestehen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Pfefferminzia