Schwacke oder Fraunhofer?

Urteil: KFZ-Haftpflicht darf Mietwagenkosten nicht drücken

Eine KFZ-Haftpflichtversicherung wollte den Preis für den Mietwagen einer Unfallgeschädigten drücken. Vor Gericht ging es unter anderem um die Frage, welche Liste man für Mietwagenkosten heranzuziehen hat. Dazu äußerten die Richter eine klare Meinung.
Unfall mit beschädigten Autos nach Kollision auf der Straße.
© fxquadro / Magnific
Es hat gekracht: Die KFZ-Haftpflicht des Unfallverursachers muss eventuelle Kosten für Mietwagen übernehmen

Die KFZ-Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners darf nicht die geforderten Mietwagenkosten kürzen. Das entschied das Amtsgericht Bad Kissingen (Aktenzeichen: 72 C 89/26). Durchgesetzt hat das Urteil die Kanzlei Grüne & Partner, die darüber auch berichtet.

Ihre Mandantin hatte einen Verkehrsunfall erlitten. Daraufhin musste sie ihr Auto reparieren lassen und für 13 Tage einen Mietwagen nehmen. Während die Reparaturkosten unbestritten blieben, gab es Ärger wegen der Kosten für den Mietwagen. Die Mandantin zahlte 1.376,83 Euro. Die KFZ-Haftpflicht des Unfallgegners erstattete jedoch nur 716,38 Euro. Die übrigen 660,45 Euro wollte die Mandantin nun vor Gericht durchsetzen.

Um den Mietbetrag zu drücken, führte der Versicherer drei Argumente an:

  • Die als Schätzgrundlage genutzte Schwacke-Liste eigne sich nicht dafür. Besser sei der Fraunhofer-Mietpreisspiegel
  • Die berechneten Kosten für Winterreifen seien nicht ersatzfähig
  • Man müsse eine Eigenersparnis (zum Beispiel weil das eigene Auto in der Zeit nicht verschleißt) von 10 Prozent abziehen

Alle drei Argumente lehnte das Gericht ab.

Beide Tabellenwerke seien gleichermaßen als Grundlage für den Mietpreis geeignet, befanden die Richter und bezogen sich dabei auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 353/09). Demnach sei die Schwacke-Liste genauso in Ordnung wie der in seiner Methode „keineswegs unangefochtene“ Fraunhofer-Mietpreisspiegel.

Wörtlich heißt es im Urteil: „In der generellen Betrachtung ergeben sich keine durchschlagenden Gründe, der Markterhebung des Fraunhofer-Instituts den Vorzug zu geben. Der Umstand, dass z.B. die Fraunhofer-Liste teilweise zu erheblich abweichenden Ergebnissen führt, begründet als solcher keine Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Liste.“

Winterreifen seien als Kosten für mögliche Nebenleistungen ebenfalls nach Schwacke aufgeführt. Deshalb könne die Klägerin sie einfordern.

Im Punkt der Eigenersparnis bezogen sich die Richter aus Bad Kissingen auf das Landgericht Schweinfurt. Demnach beträgt die erlaubte Abzugsquote nicht 10, sondern 3 Prozent. Stattdessen kommt ein sogenannter Unfallersatzaufschlag von 20 Prozent noch hinzu, den ebenfalls die Richter in Schweinfurt für angemessen halten. So ein Aufschlag kann entstehen, wenn nach dem Unfall der Mietwagen besonders schnell als Ersatz zur Verfügung stehen soll.

Alles zusammengenommen errechneten die Richter geschätzte Mietwagenkosten von sogar 1.403,06 Euro. Der Wagen der Klägerin lag unter diesem Wert.

Kurzum: Die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers durfte die Rechnung nicht einseitig kürzen. Sie muss die noch fehlenden 660,45 Euro nachzahlen.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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