Neue Rechtsprechung

Wer rückwärts fährt, hat nicht immer Schuld, wenn es kracht

Ausgeparkt und den Hintermann gerammt? Bislang gab es dazu keine zwei Meinungen vor Gericht. Doch in der Schuldfrage hat der Bundesgerichtshof neuerdings eine andere Haltung angenommen.
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© Getty Images
Ein Parkplatz.

Dass sich zwei Autos auf einem Parkplatz unsanft berühren, ist keine Seltenheit. Im Gegenteil Parkplatzunfälle gehören zu den häufigsten Unfallursachen. Bei der Frage, wer die Karambolage verursacht hat, scheiden sich oft die Geister, insbesondere, wenn beide Parteien rückwärts ausgeparkt haben. Die Schuldfrage lässt sich dann nur vor Gericht klären.

Bisher war es gängige Rechtsprechung, die Verantwortung bei beiden Parteien zu sehen. Es galt, wie die Huk-Coburg mitteilt, der Anscheinsbeweis. Soll heißen, dass das Rückwärtsausparken nach Auffassung der Richter immer nach einem typischen Schema verläuft. Rechtlich gesehen erlaubt das die Schlussfolgerung, dass jede der beiden Parteien gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) verstoßen hat.

In seinen Entscheidungen (AZ, VI ZR 6/15; AZ VI ZR 179/15) vom Dezember 2015 und Januar 2016 vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) eine etwas andere Sicht der Dinge. Beide Male ging es um Karambolagen beim Rückwärtsausparken. Die Kläger behaupteten, gestanden zu haben und wollten die Mitschuld nicht akzeptieren, zu der sie vorinstanzliche Gerichte verurteilt hatten. Nach Ansicht des BGH spricht nichts gegen die Anwendung des Anscheinsbeweises bei rückwärts Ausparkenden. Allerdings muss zweifelsfrei feststehen, dass beide Parteien wirklich gefahren sind. Nur dann liegt die geforderte Typizität vor und nur die rechtfertigt nach Auffassung des BGH die Anwendung eines Anscheinsbeweises durch die Gerichte.

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Die entscheidende Antwort auf die Frage, ob die beiden Kläger gestanden haben, sind die vorinstanzlichen Gerichte laut BGH schuldig geblieben. Sie muss geklärt werden, weshalb der Senat beide Verfahren zurückverwies.

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