Der durch einen mutmaßlichen Terroranschlag verursachte Stromausfall in Berlin, der zu Jahresbeginn für einen tagelangen Ausnahmezustand gesorgt hat, bringt für die betroffenen Unternehmen erhebliche finanzielle Belastungen mit sich. Ursache für den Stromausfall war ein Brand einer Kabelbrücke über den Teltowkanal, durch den mehrere Kabel zum nahegelegenen Kraftwerk Lichterfelde beschädigt wurden. Der Brand wurde mutmaßlich von Linksextremisten der sogenannten „Vulkangruppe“ gelegt.
Für viele Unternehmen bedeutete der Blackout einen kompletten Betriebsstillstand, da Maschinen nicht betrieben werden konnten und digitale Prozesse und Systeme ausfielen. Die Folgen für die betroffenen Unternehmen sind erheblich. Die Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg (UVB) rechnen lautet einer Pressemitteilung vom 4. Januar 2026 mit Schäden in Millionenhöhe an Anlagen und Maschinen und durch hohe Umsatzausfälle.
Während die Stromversorgung wiederhergestellt ist und die politische Debatte über einen besseren Schutz der kritischen Infrastruktur läuft, zeichnet sich für betroffene Unternehmer immer mehr ab, dass sie die erlittenen finanziellen Schäden selbst schultern müssen. Zwar erklärte der Gesamtverband der Versicherer (GDV) schon wenige Tage nach dem Stromausfall in einer Pressemitteilung, dass die Versicherer bereitstünden, „versicherte Schäden für Bürger und Betriebe rasch zu regulieren“.
Bei einem Blick in die Versicherungsbedingungen ihrer Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) werden viele Unternehmen jedoch feststellen, dass nach den herkömmlichen Deckungskonzepten kein Versicherungsschutz für einen durch einen Stromausfall verursachten Ertragsausfall besteht.
Die herkömmlichen Betriebsunterbrechungsversicherungen bieten Versicherungsschutz, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Kommt es zu einer versicherten Betriebsunterbrechung, leistet der Versicherer Ersatz für den durch eine Betriebsunterbrechung entstandenen Ertragsausfallschaden.
Es gibt dabei eine Vielzahl von Arten der Betriebsunterbrechungsversicherung, die hinsichtlich der versicherten Sachen und der Ereignisse differenzieren, die den Tatbestand der Betriebsunterbrechung auslösen. Vielfach ist die Betriebsunterbrechungsversicherung Bestandteil von technischen Versicherungen. Die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung knüpft beispielsweise daran an, dass eine Maschine oder maschinelle Anlagen durch einen versicherten Sachschaden außer Betrieb ist.
Die Elektronikversicherung kann um den Deckungsbaustein einer Betriebsunterbrechungsversicherung ergänzt werden, durch den unvorhergesehene Betriebsausfälle infolge eines Schadeneintritts an elektrotechnischen und elektronischen Anlagen versichert sind.
Auch im Hinblick auf die versicherten Gefahren ist der genaue Leistungsumfang modular und hängt von den gewählten Gefahrenbausteinen ab. Typischerweise werden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Einbruchdiebstahl verursachte Sachschäden abgesichert, wobei oft auch Elementarschäden sowie Risiken wie Vandalismus, innere Unruhen oder Streik versichert werden können.
Da die Betriebsunterbrechungsversicherung jedoch üblicherweise einen Sachschaden voraussetzt, zählt eine Unterbrechung der Stromversorgung in der Regel nicht zu den Gefahren, für die Versicherungsschutz besteht. Wird die Stromversorgung unterbrochen, beruht der Betriebsstillstand nicht auf einem Schaden einer dem Betrieb dienenden Sache, sondern einem externen Einflussfaktor.
In Ausnahmefällen mag es durch den Stromausfall zu einem Sachschaden im jeweiligen Betrieb kommen, zum Beispiel wenn Maschinen durch die Unterbrechung der Stromversorgung beschädigt werden. Dabei dürfte es sich jedoch um Einzelfälle handeln, und in aller Regel wird es an einem versicherten Sachschaden im Betrieb des Versicherungsnehmers fehlen.
Hinsichtlich der dadurch entstehenden Deckungslücken können Klauseln Abhilfe schaffen, die den Unterbrechungsschaden im versicherten Betrieb infolge des Ausfalls der öffentlichen Versorgung mit Gas, Strom, Wärme oder Wasser versichern.
Ein Klauselbeispiel für einen solchen Versicherungsschutz enthalten die vom GDV herausgegebenen Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2018). Mit der darin enthaltenen Zusatzklausel TK 4980 kann der Versicherungsschutz für den Fall erweitert werden, dass der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens an den Einrichtungen der Öffentlichen Versorgung mit Strom unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Dann leistet der Versicherer für die Dauer des Ausfalls der Versorgung Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.
Anders als in den üblichen Klauseln für die Betriebsunterbrechung ist bei der Erweiterung der Deckung auf den Ausfall der öffentlichen Versorgung ein Sachschaden im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht nötig. Der Versicherungsschutz verlangt nur, dass Versorgungsleistungen wegen eines Sachschadens an den Einrichtungen der öffentlichen Versorgung ausfallen und dadurch die betriebliche Tätigkeit beeinträchtigt wird.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass solche Klauseln zur Erweiterung des Versicherungsschutzes auf den Ausfall der Medienversorgung nur eine geringe Verbreitung haben. Dabei zeigen Ereignisse in Berlin, welche Gefahren für die Strominfrastruktur bestehen – und welche Deckungslücken für Unternehmen entstehen können, wenn ein Stromausfall den eigenen Betrieb lahmlegt.
Bei der Ermittlung des passenden Versicherungsschutzes für ihre Kunden sollten Makler daher auch die Risiken in den Blick nehmen, die sich bei der Unterbrechung der öffentlichen Energieversorgung ergeben können.
Hierbei spielt neben der Deckungserweiterung auf solche Schäden auch die in den Bedingungswerken der Betriebsunterbrechungsversicherung weit verbreitete Klausel für den Ausschluss von Terrorismusrisiken eine Rolle. Denn auch wenn Versicherungsschutz bei Stromausfällen besteht, könnte dieser bei Vorfällen wie dem in Berlin über den Terror-Ausschluss entfallen. Wenn ein Versicherungsnehmer sich auch gegen solche Risiken absichern will, ist auf eine Versicherungslösung zu achten, die Terrorrisiken einschließt.
Andreas Schmitt ist Salaried Partner bei der Wirtschaftskanzlei Heuking. Der Rechtsanwalt ist schwerpunktmäßig forensisch und beratend im Versicherungs- und Haftungsrecht tätig.
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