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Eine Frau am Laptop vor dem Facebook-Logo: Der Bundesgerichtshof entschied, ob Erben auch über den digitalen Nachlass verfügen dürfen. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 09.08.2018 um 11:13
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lesedauer Lesedauer: ca. 00:50 Min

In der Zeit von Facebook, Twitter und Co. ist die Frage, ob der digitale Nachlass mit zum Erbe gehört, aktueller denn je. Mit so einem Fall mussten sich kürzlich auch die Richter des Bundesgerichtshofs befassen.

In einem erst kürzlich behandelten Fall entschied der Bundesgerichtshof darüber, ob die Eltern eines verstorbenen Mädchens den Zugriff auf ihr Facebook-Profil erhalten sollten. Die Karlsruher Richter sagten schlussendlich, dass die Erben im Todesfall auch in Verträge mit Online-Dienstleistern eintreten dürfen (Aktenzeichen III ZR 183/17).

Laut Urteil spricht weder der Datenschutz, noch das Persönlichkeitsrecht oder das Fernmeldegeheimnis gegen die Übertragung des digitalen Nachlasses auf die Erben. Somit werden es Angehörige in dieser Hinsicht zwar nun leichter haben.

Besser sei es aber, bereits zu Lebzeiten gewisse Vorkehrungen zu schaffen, empfiehlt der Rechtsschutzversicherer D.A.S. – beispielsweise in Form bereitgestellter Zugangsdaten in einem Schließfach.

Sollten manche Daten auch nach dem Tod nicht für andere zugänglich werden, könne das auch im Testament festgehalten werden. „Zum Beispiel können Sie auch verfügen, ob Daten gelöscht, Accounts deaktiviert oder Bilder archiviert werden sollen“, so der Versicherer weiter.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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