In einem erst kürzlich behandelten Fall entschied der Bundesgerichtshof darüber, ob die Eltern eines verstorbenen Mädchens den Zugriff auf ihr Facebook-Profil erhalten sollten. Die Karlsruher Richter sagten schlussendlich, dass die Erben im Todesfall auch in Verträge mit Online-Dienstleistern eintreten dürfen (Aktenzeichen III ZR 183/17).
Laut Urteil spricht weder der Datenschutz, noch das Persönlichkeitsrecht oder das Fernmeldegeheimnis gegen die Übertragung des digitalen Nachlasses auf die Erben. Somit werden es Angehörige in dieser Hinsicht zwar nun leichter haben.
Besser sei es aber, bereits zu Lebzeiten gewisse Vorkehrungen zu schaffen, empfiehlt der Rechtsschutzversicherer D.A.S. – beispielsweise in Form bereitgestellter Zugangsdaten in einem Schließfach.
Sollten manche Daten auch nach dem Tod nicht für andere zugänglich werden, könne das auch im Testament festgehalten werden. „Zum Beispiel können Sie auch verfügen, ob Daten gelöscht, Accounts deaktiviert oder Bilder archiviert werden sollen“, so der Versicherer weiter.
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