Arbeitsagentur will nicht zahlen

Liegt eine Betriebsschließungspolice vor, gibt es kein Kurzarbeitergeld

Firmen erhalten kein Corona-Kurzarbeiterentgelt, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. Das geht zumindest aus aktuellen Bescheiden hervor, die von der Bundesagentur für Arbeit an Unternehmen verschickt worden sind, wie die Rechtsanwaltskanzlei Wirth berichtet. Dieses Vorgehen gefährde die Ziele des sogenannten Bayern-Kompromisses, meint die Kanzlei – und fordert Nachbesserungen.
© Wirth Rechtsanwälte
Ausschnitt aus einem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, den die Rechtsanwaltskanzlei Wirth veröffentlicht hat.

Die Bundesagentur für Arbeit hat Unternehmen darüber benachrichtigt, dass das Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. Das berichtet die Rechtsanwaltskanzlei Wirth am Montagabend und beruft sich auf entsprechende Schreiben, die der Kanzlei vorliegen (siehe Foto-Ausschnitt).

„Setzt sich diese Rechtsauffassung der Arbeitsagentur durch, dürfte die von den Verhandlungspartnern in Bayern zugrunde gelegt Annahme mit den 70 Prozent Schadensübernahme durch den Staat kaum haltbar und die angebotenen 10 bis 15 Prozent schwerlich interessengerecht sein“, warnt die Kanzlei.

Zum Hintergrund: Laut dem sogenannten Bayern-Kompromiss haben sich einige Versicherer mit der bayerischen Landesregierung und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband darauf verständigt, dass die Kunden mit einer Betriebsschließungsversicherung eine Zahlung von 10 bis 15 Prozent der eigentlich vereinbarten Versicherungsleistung erhalten. Weiter sieht der Kompromiss vor, dass circa 70 Prozent der wirtschaftlichen Ausfälle vom Staat übernommen werden – zum Beispiel in Form des Kurzarbeitergeldes. Von den verbleibenden 30 Prozent würden die beteiligten Versicherer also ohne weitere Prüfung die Hälfte übernehmen – und das in der Regel bundesweit (wir berichteten).

„Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz“

Dieser Kompromiss kam zustande, weile viele Versicherer die Rechtsauffassung vertreten, dass sie für die coronabedingten Schließungen von Unternehmen trotz Vorhandenseins einer Betriebsschließungsversicherung nicht leisten müssen. Dieser Standpunkt ist zwar rechtlich umstritten, hat aber bei vielen Betrieben für eine gewisse Beruhigung gesorgt – doch diese Ruhe dürfte durch das nun bekannt gewordene Vorgehen der Arbeitsagentur empfindlich gestört werden.

„Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz“, sagt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Kanzlei Wirth. „Während die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld davon abhängig macht, dass kein Versicherungsschutz besteht, haben viele Versicherer in ihren Bedingungen geregelt, dass Entschädigungsleistungen anzurechnen wären. Und zudem ist eben auch Grundannahme des Bayern-Kompromisses die Anrechnung.“

Strübing fordert daher, dass die Bundesagentur für Arbeit in die Bayern-Vereinbarung „umgehend einbezogen und hier eine klare Regelung im Sinne der betroffenen Unternehmen gefunden wird“. In jedem Fall sollten die betroffenen Unternehmen jetzt erst Recht sehr genau abwägen und prüfen lassen, ob die angebotenen 15 Prozent wirklich interessengerecht seien, so Strübing.

Man empfehle daher insbesondere bei Vergleichsangeboten – auch denen basierend auf dem Bayern-Kompromiss – genau zu prüfen, „ob ein solcher Vergleich negativen Einfluss auf staatliche Leistungen haben könnten“, heißt es in der Mitteilung der Kanzlei.

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Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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