Studentenversicherung in der GKV begrenzt

Die Jahre der Langzeitstudierenden sind erst kürzlich begrenzt worden. Jetzt gibt es mit dem neusten Urteil des Bundessozialgerichts eine weitere Beschränkung: Wer sich nämlich nicht selbst krankenversichern möchte, sollte die 14 Fachsemester nicht überschreiten.

Ab 30 Jahren gibt es keinen Anspruch mehr auf die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung. Das urteilte das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 12 KR 1/13 R und B 12 KR 17/12 R).

Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn der Grund für das Überschreiten der maximalen Mitgliedsdauer gesundheitlicher Natur ist. So war der klagende Medizinstudent für drei Semester wegen einer Depression nicht in der Lage sein Studium fortzusetzen. Als er später Vater wurde, lehnte die studentische Krankenversicherung die Verlängerung seiner Mitgliedschaft ab.

Die Begründung, dass Studierende über 30 nur in gesundheitlich begründeten Ausnahmefällen die Vorzugstarife nutzen können, unterstrich das Bundessozialgericht mit dem wegweisenden Urteil. Ab 37 Jahren besteht gar kein Anspruch auf eine Mitgliedschaft mehr. Dabei spielen Behinderungen oder Erkrankungen keine Rolle, da es kein Anrecht auf unbegrenzte Mitgliedschaft gäbe.

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