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  • Von Redaktion
  • 26.03.2014 um 12:23
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KVProfi Thorulf Müller nimmt sich in seinem Kommentar heute wieder einmal den PKV-Verband vor. Dieser hat sich mit dem Thema europäische Krankenversicherung auseinandergesetzt. Müllers Fazit: Setzen, sechs!

Lustig sind Sie schon, unsere Jungs vom PKV-Verband. Die haben eine eigene Zeitschrift, die wohl zehn Mal im Jahr erscheint: „PKV Publik”. In der neuesten Ausgaben findet sich der Artikel „Spiel mit dem Feuer” und der hat es in sich! (Hier ist der Link zur aktuellen Ausgabe, der Artikel findet sich ab Seite 6.)

Anfangs wird die fiktive Geschichte der Helga W. erzählt. Das ist wohl dem Mangel an echten Horrorgeschichten geschuldet, weil fast alles, was in dem Artikel gesagt wird, mit der Wirklichkeit kaum etwas zu tun hat. Helga W. leidet unter steigenden Beiträgen, die sie sich bald nicht mehr leisten kann, weil keine Alterungsrückstellung gebildet werden. Und dann kündigt der Versicherer den Vertrag, weil sie Krebs hat.

Irgendwie erinnert mich das mehr an einen billigen Horrorfilm als an eine fachliche und sachliche Auseinandersetzung eines seriösen Verbands seriöser Unternehmen.

Ordentliches Kündigungsrecht

Natürlich gibt es eine Vielzahl von Anbietern internationaler Policen. Unter anderem die DKV/Munich Re (Globality), Allianz (Allianz World Wide Care) oder Axa (Axa PPP). Diese Konzerne sind alle über Tochterunternehmen Teil des PKV-Verbandes. Nun stellt sich die Frage, ob sich da der Verband von Tochterunternehmen (deutsche PKV) großer europäischer Versicherungskonzerne etwa nicht mit den Anbietern unterhalten hat.

Die Produkte, die in Deutschland angeboten werden, zumindest in Bezug auf Versicherungsmakler, die ich kenne, verzichten auf das ordentliche Kündigungsrecht.

Letztendlich ist es Aufgabe des Versicherungsmaklers in seiner Beratung auf diesen relevanten Punkt hinzuweisen. Er haftet dafür. Und der Kunde entscheidet eigenverantwortlich. Und auf diesen Aspekt, der eigenen Verantwortung des Einzelnen kommen wir noch zurück!

Außerordentliche Kündigung

Richtig ist, dass die deutsche PKV in dem Fall, dass die Versicherung der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG dient, auf jedes Kündigungsrecht verzichtet. Das gilt jedoch nicht für die Rechtsfolgen aus der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und bei Betrug.

Was viele vergessen: Es gilt nicht, wenn der Wohnsitz in Deutschland abgemeldet wird. Dann verzichtet der Versicherer nur noch auf das ordentliche Kündigungsrecht, nicht jedoch auf die außerordentlichen Kündigungsrechte (§ 206 Abs. 1 Satz 2 VVG).

Richtig ist, dass die EWR-Krankenversicherer das außerordentliche Kündigungsrecht, zum Beispiel bei Nichtzahlung der Beiträge, nicht ausschließen. Der Kunde der deutschen PKV kommt in den Notlagentarif (Tarif NTL). Wie die deutschen Versicherer den Leistungsumfang im Tarif NTL interpretieren, erlebe ich gerade in einem aktuell laufenden Fall, wo alle Erstattungen abgelehnt wurden, obwohl dort bakterielle Infektionen, starke Unterleibsschmerzen und sogar ein Notfalleinsatz angegeben waren und abgerechnet wurden.

Die Wahrheit ist aber, dass die PKV bis zum 31. Dezember 2008 von solchen Verbraucherrechten auch nichts gehalten hat, sie diese nicht freiwillig und aus eigenem Antrieb eingeführt hat und sogar nach dem 01. Januar 2009 noch vor dem Bundesverfassungsericht gegen diese Regelungen geklagt hat.

Alterungsrückstellung

Korrekt ist, dass diese Produkte ohne Alterungsrückstellungen, also nach Art der Schadenversicherung kalkuliert sind. Für die deutsche PKV ist das Teufelszeug.

Ich erinnere mich noch gut an den Markteintritt der CSS, die als erste Versicherung Zusatzversicherungen nach Art der Schadenversicherung, also mit steigenden Beiträgen bei zunehmenden Alter der Versicherten, kalkuliert und angeboten hat. Das gab damals einen ähnlichen Aufschrei, weil das als unverantwortlich angesehen wurde. Heute ist es schon fast Marktstandard.

Wo ist eigentlich das Risiko für den Kunden? Er muss für das Alter vorsorgen. Muss das der PKV-Versicherte nicht auch, der einen Tarif mit Alterungsrückstellungen hat?

Hat die Alterungsrückstellung nicht auch einen Nachteil? Sie verfällt, wenn man stirbt oder kündigt. Ein Verlust, der viele Kunden stört. Wenn ich also die Differenz zwischen einem Risikobeitrag und einem Beitrag mit Sparanteil für die zukünftigen Schäden zusätzlich anspare, dann müsste das ja eigentlich eine ausreichende Kompensation sein.

Vergessen wird scheinbar, dass die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung, also mit Alterungsrückstellungen, dazu führt, dass der Kunde sogar bei einer falschen, weil zu aggressiven Kalkulation (zum Beispiel durch einen zu optimistischen Ansatz für zukünftige Vererbungen), die vorher zu wenig gezahlten Beiträge später nachzahlen muss. Bei der Kalkulation nach Art der Schadenversicherung passiert das nicht. Zu wenig Beitrag in der Vergangenheit ist und bleibt das Risiko des Versicherers.

Auch hier ist der Versicherungsmakler gefordert, der auch für seine Beratung haftet. Und der Kunde muss eigenverantwortlich handeln.

Stabile Beiträge

Die Kunden werden für die Kalkulation nach Art der Schadenversicherung im Alter die Rechnung zahlen müssen, sagt der Geschäftsführer Recht im PKV-Verband, Dr. Florian Reuther. Ich denke, dass er lieber bei seinem Leisten bleiben sollte oder einfach besser recherchieren muss.

In den Tabellen der EWR-Krankenversicherer kann man sehr schön erkennen, wie hoch der Beitrag mit über 70 Jahren sein wird. Nehmen wir ein absolutes Premium-Produkt, dann liegt der Beitrag bei rund 800 bis 1.000 Euro monatlich (Europa Geltung). Dann schauen wir uns einmal in den Beständen deutscher PKV-Versicherer um und stellen fest, dass es Kunden gibt, die nach 40 Jahren Zugehörigkeit zur PKV im Alter von über 70 teilweise ähnlich hohe Beiträge zahlen, wie ein 70 jähriger Neukunde bei einem EWR-Krankenversicherer. Denn das ist das faszinierende bei dieser Art der Kalkulation nach Art der Schadenversicherung: Alle Kunden des gleichen Alters und des gleichen Leistungsumfanges zahlen identische Beiträge; unabhängig davon, wie lange sie versichert sind oder waren.

Tarifwechselrecht

Auch zum Tarifwechselrecht behauptet der PKV-Verband nun, dass die EWR-Krankenversicherer diesen Aspekt nicht erfüllen. Ich gebe zu bedenken, dass man nur dann ein Tarifwechselrecht haben muss, wenn es mehrere Tarife gibt. Ein ganz tolles Argument, dass genau hier ins Leere läuft. Die EWR-Krankenversicherer haben nur einen Tarif.

Gut es gibt Policen für Europa, Welt ohne USA/Canada oder Nafta und Welt ohne Einschränkung. Aber sind das mehrere Tarife oder ein Tarif mit unterschiedlichen risikogerechten Beiträgen für unterschiedliche Geltungsbereiche? Es gibt sogar sehr viele Versicherer die ohne jede Gesundheitsfrage und nur auf Zuruf den Geltungsbereich den aktuellen Bedürfnissen anpassen und den Beitrag nach Tabelle entsprechend erheben.

OK, es gibt natürlich Pakete mit einem geringeren, einem mittleren oder einem umfassenden Leistungsumfang. Aber greift bei einem solchen Wechseln der § 204 VVG oder gab es da nicht einen Ausschluss oder Zuschlag für die Mehrleistungen? Bei Tarifwechseln nach unten hatte die PKV noch nie ein Problem. Die EWR-Krankenversicherer auch nicht.

Letztendlich wird jeder seriöse und erfahrene Versicherungsmakler laut lachen, wenn er schon häufiger mal einen Tarifwechsel bei bestimmten deutschen PKV-Versicherern durchgeführt hat. Hier passen nämlich der Schein und die Wirklichkeit manchmal nicht zusammen.

Erfüllung der Pflicht zur Versicherung

Natürlich erfüllen nicht alle Policen, die angeboten werden, die Pflicht zur Versicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 des VVG. Auch hier ist der Versicherungsmakler in der Pflicht das Produkt zu prüfen.

Die im Gesetz vorgegebenen Kriterien sind:

  • in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Versicherungsunternehmen
  • für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können
  • eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und
  • bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist

Das sind die Kriterien, die der Gesetzgeber definiert hat. Nicht mehr und nicht weniger!

Die Behauptung des PKV-Verbandes ist mehr als bedenklich. In mehreren Fällen hat das Referat Krankenversicherung der Bafin Versicherer angewiesen, die Folgeversicherungsbescheinigungen der EWR-Krankenversicherer anzuerkennen und der Kündigung des Kunden statt zu geben.

Und wenn nun vom PKV-Verband die Leistungsinhalte im Detail kritisiert werden sollten, dann sollte sich der PKV-Verband noch einmal sehr kritisch mit einigen Tarifen, die die Mitgliedsunternehmen im Bestand führen, auseinandersetzen. Drum kehre jeder erst vor seiner eigenen Tür, bevor er den Nachbarn beschuldigt die Kehrwoche nicht eingehalten zu haben.

Versicherungsaufsichtsgesetz

Der PKV behauptet, dass die Verträge in der Ausgestaltung gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz verstoßen würden. Das ist, mit Verlaub, hanebüchener Unsinn. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gilt für Versicherer, die in Deutschland ihren Sitz haben, eine Niederlassung betreiben oder durch Mittelspersonen vertreten werden. Für Versicherer mit Sitz im EU-/EWR-Ausland gilt dieses Gesetz nicht. Insoweit können sie auch dann nicht dagegen verstoßen.

Bitte bedenken Sie, dass die Person, die den Artikel verantwortet und ständig zitiert wird „Geschäftsführer Recht im PKV-Verband” ist. Er sollte also über eine juristische Ausbildung verfügen.

Die aktuelle Diskussion des Anbieters Neue KV GmbH aus Schäftlarn mit der Bafin dreht sich übrigens um die Frage, ob Versicherungsmakler Mittelspersonen im Sinne des § 110a VAG sind. Die Ansicht aus Sicht eines Versicherungsmaklers kann nur sein, dass er keine Mittelsperson des Versicherers ist. Das würde alleine schon das Sachwalterurteil des BGH, eine Vielzahl von Rechtskommentaren und das gesammte europäische Vermittlerrecht ad absurdum führen.

Der Versicherungsmakler ist Mittelsperson des Kunden, also im Sinne des Einkäufers. Und wenn der Kunde direkt bei der EWR-Krankenversicherung abschließen darf, ohne das eine Notifikation im Sinne des § 110a VAG ausgelöst wird (das ist abschließend geklärt), dann darf das auch der Versicherungsmakler (das ist noch in der Diskussion und daher meine Meinung).

Ganz eindeutig ist zu beachten, dass Versicherungsvertreter nicht aktiv werden dürfen, weil dadurch eine Mittelsperson (Versicherungsvertreter vertreten Versicherungen und nicht Kunden) tätig werden würde.

Arbeitgeberzuschuss

Richtig ist, dass ein Arbeitgeber für ein solches Produkt (ohne Alterungsrückstellung) keinen Arbeitgeberzuschuss bezahlen muss. Der § 257 SGB V ist ganz eindeutig. Hier ist aber der Versicherungsmakler verantwortlich und muss auch dafür haften, wenn er dem Kunden ein solches Produkt vermittelt und darüber nicht aufklärt.

In der Regel ist das Thema EWR-Krankenversicherung aber, wenn richtig beraten wird, auch gar nicht die Lösung für Arbeitnehmer mit Zuschuss zur Krankenversicherung.

Die Lösung kann spannend sein, wenn Kunden international ausgerichtet sind, Menschen die nach Deutschland kommen, um hier freiberuflich oder selbstständig zu arbeiten und vor allem, und da übersieht der PKV-Verband etwas, Menschen die der PKV zuzuordnen sind, aber kein Angebot von einer deutschen PKV erhalten oder nur zu nicht akzeptablen Konditionen und nur nach massivem Widerstand. Ich denke, dass viele Versicherungsmakler solche Fälle kennen.

Verbraucherschutz

Politisch extrem dünn wird das Eis, wenn der PKV-Verband den Schutz der Verbraucher vor Produkten aus anderen Ländern der EU oder des EWR fordert. Ich weiß ja nicht, wer für Verbraucherschutz steht, aber die EU tut es sehr wohl, auch wenn uns die EU manchmal sehr bürokratisch kommt.

Aber viele europäischen Vorgaben werden in Deutschland nicht, sehr verspätet und vor allem von den Lobbyisten (der PKV-Verband ist ein Lobbyist) verwässert umgesetzt. Auch zu den Verbraucherschutzzentralen haben Versicherungsmakler oft ein gespaltenes Verhältnis, was auch begründet ist.

Basis- und Standardtarif

Der PKV-Verband rühmt sich seiner Sozialtarife, dem Standard- und dem Basistarif. Ich will jetzt ja nicht bösartig werden, aber hat der PKV-Verband nicht gegen den Basistarif und die Aufnahmepflicht vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt? Hat die PKV den Tarif freiwillig eingeführt, oder wurde sie dazu gezwungen? Hat sie den Tarif mit einem pauschalen Risikozuschlag kalkuliert und damit so teuer gemacht, dass er keine Sozialfunktion hat, außer jemand erhält Leistungen nach SGB II oder SGB XII?

Führt das Kalkulationsmodell dazu, dass der Beitrag nicht gesenkt werden muss, obwohl die Leistungsausgaben deutlich unter den Beitragseinnahmen liegen? Hat sich der PKV-Verband, beziehungsweise eines seiner Mitgliedsunternehmen, ein einziges Mal für einen Versicherten eingesetzt, der von den Kassenärzten rechtwidrig zu Regelhöchstsätzen oder Höchstsätzen behandelt wird oder haben sie einfach nur die Erstattung entsprechend gekürzt?

Zum Standardtarif, den die PKV auch nie haben wollte und der bis heute ein ungeliebtes Produkt ist, empfehle ich jedem die Versicherungsbedingungen aufmerksam zu lesen und sich die Frage zu stellen, was denn dort wirklich versichert ist. Lebenserhaltende Hilfsmittel? Blindenhilfsmittel? Ergotherapie? Logopädie? Ambulante Fahrtkosten? Kuren und Rehablitation? Hospiz und ambulante Palliativversorgung? Alles Fehlanzeige, alles nicht versichert und noch viel mehr! Das ist also ein Sozialtarif? Mit Verlaub, wo sind die Klarstellungen, die die Mitgliedsunternehmen in ihren Tarifen sehr wohl durchgeführt haben?

PKV-Ombudsmann

Richtig, den kann der Kunde nicht anrufen. Ob der PKV-Ombudsmann wirklich so toll ist, wie der PKV-Verband uns zu erzählen versucht? Nun, ich bin da etwas geteilter Meinung.

Aber es gibt europäische Ombuds-Personen. Und in jedem EU/EWR-Land gibt es solche Institutionen sowieso.

Treuhänder

Nun sind also die Treuhänder der PKV der Notnagel mit dem die Argumentation rund gemacht wird. Natürlich gibt es das nur in Deutschland und in den EU/EWR-Staaten wird wild drauflos kalkuliert und willkürlich der Beitrag angepasst. Ich weiß nicht in welcher Welt die Verantwortlichen des PKV-Verbandes leben, aber in meiner Welt herrscht Bezug zur Realität.

Versicherungsmakler

Und nun muss ich einmal zitieren:

„Unabhängig von der Rechtslage kann jeder Makler seinen Kunden daher mit gutem Gewissen eigentlich nur zum Abschluss einer PKV nach deutschem Recht raten“, resümiert Reuther. „Ansonsten droht ihnen mit Sicherheit ein böses Erwachen – und das nicht zwangsläufig erst im Alter.“

Seit wann wissen Versicherer oder Verbände von Versicherern was Versicherungsmakler guten Gewissens tun können?
Entscheidend ist, dass sauber und korrekt über die Vor- und Nachteile beraten wird. Das obliegt ausschließlich der Verantwortung der Versicherungsmakler und geht den PKV-Verband und seine Mitgliedsunternehmen gar nichts an.

Eine Haftung ist aber gegeben, wenn diese Produkte vom Versicherungsmakler NICHT angeboten werden.

Dazu ein Zitat aus einem Rechtsgutachten:

Versicherungsmakler sind nicht nur berechtigt, sondern nach § 60 Abs. 1 VVG i. V. m. der relativ strengen Sachwalter-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 1985, 930) auch verpflichtet, bei ihrer Auswahl von Versicherungsprodukten und Versicherern auch EU/EWR-Versicherer zu berücksichtigen (wir verweisen nur auf Looschelders/Pohlmann-Baumann § 60 VVG Rdnr. 9 aE zu Versicherern ohne Niederlassung im Bundesgebiet; Prölss/Martin-Dörner § 60 VVG Rdnr. 4 bei entsprechender Art des Risikos und Erwartungshorizont des Versicherungsnehmers – wie es bei uns klar gegeben ist). Die Rechtsprechung verlangt nur, dass der Versicherungsmakler nachprüft, ob der von ihm vermittelte EU/EWR-Versicherer über eine Betriebserlaubnis seines Herkunftsmitgliedsstaats verfügt (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507).

Dazu sagt Patrick Ott von der Neue KV GmbH

Das heißt, wir müssen für unsere Kunden, die an ausländischen Krankheitskostenversicherungen interessiert sind, auch Versicherungen von EU/EWR-Versicherern anbieten, jedenfalls diese bei der Auswahl und Beratung gemäß §§ 60, 61 VVG berücksichtigen! Wir dürfen schon aus haftungsrechtlichen Gründen unsere Augen nicht vor ausländischen Angeboten verschließen und uns nur auf den deutschen Markt konzentrieren.

Und natürlich ergibt sich Haftung für den Versicherungsmakler, wenn die Leistungsinhalte und die Nachteile nicht sauber darstellt und dokumentiert.

Eigene Verantwortung

Aus der GKV in die PKV übertreten beziehungsweise sich grundsätzlich privat gegen Krankheitskosten zu versichern, bedeutet, dass man eigenverantwortlich Handeln muss. Das betrifft jede ärztliche Behandlung und jede Inanspruchnahme sonstiger Leistungserbringer. Der Patient muss nun das tun, was die GKV durch ein umfassendes Regelwerk für ihre Versicherten umgesetzt hat: Behandlungen und Diagnostik verhandeln und vereinbaren, bestellen und bezahlen. Deswegen gibt es keine Privatpatienten, sondern nur Selbstzahler.

Diese Eigenverantwortung trauen wir, insbesondere der PKV-Verband und seine Mitgliedsunternehmen, den Menschen zu. Auch bis ins hohe Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder Demenz! Dass man als Selbstständiger oder Freiberufler für das Alter und den Fall des Verlustes der Arbeitskraft vorsorgen muss, das trauen wir den Menschen zu.

Dass ein Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsengeltgrenze mit seiner gesetztlichen Rente im Fall der Erwerbsminderung oder im Alter die Beiträge einer PKV nicht finanzieren kann, also zusätzlich Vorsorge treiben muss, das trauen wir den Menschen zu.

Aber das System einer nach Art der Schadenversicherung kalkulierten Krankenversicherung mit jährtlich steigenden Beiträgen und entsprechenden Anforderungen an Altersvorsorge und Arbeitskraftsicherung, das trauen wir diesen Menschen nicht zu. Dazu sind die nicht in der Lage. Mit solchen Herausforderungen an die eigene Verantwortung können die nicht umgehen.

Ich weiß ja nicht welcher Geist die Räume des PKV-Verbandes durchweht. Ich möchte diesem Geist aber nicht ausgesetzt sein.

Fazit

Der PKV-Verband schürt Angst mit zweifelhaften Aussagen und Behauptungen. Er diffamiert meines Erachtens mit seinen Aussagen alle Versicherungsmakler in Deutschland als inkompetent, unfähig und verantwortungslos. So verstehe ich den Text!

Die deutsche PKV mit Alterungsrückstellungen, Verbot der Kündigung bei Nichtzahlung, Notlagentarif, Basistarif und Standardtarif wird als Nonplusultra dargestellt. Die europäischen Wettbewerber in die Nähe skupelloser Verbrecher gerückt. Deutscher Verbraucherschutz wird gelobt und europäischer Verbraucherschutz diffamiert. Ich weiß nicht, ob sich das gehört, was der PKV-Verband hier versucht. Und ich weiß nicht, wie sich Verbraucher, Versicherungsmakler und Politiker positionieren sollten. Sie sollten aber kritisch mit solchem fachlichen Unsinn und solchen Diffamierungen umgehen.

Leckerchen zum Schluss

Jeder, der eine EWR-Krankenversicherung und einen ersten Wohnsitz in Deutschland hat, seinen KV-Vertrag verliert oder ihn sich nicht mehr leisten kann, Sozialfall wird und so weiter, kann bei einer deutschen PKV den Basistarif beantragen. Ich glaube, dass dieses Wissen die deutsche PKV-Versicherer am meisten ärgert. Der Sozialtarif gilt auch für die EWR-Kunden. Auch da hat der PKV-Verband mal wieder nicht die ganze Wahrheit gesagt. Und wer einen Teil der Wahrheit weglässt, der lügt meiner Meinung nach!

Die PKV sollte sich dem Wettbewerb stellen, statt sich auf solch eine billige und dünne Argumentation, die weitestgehend falsch ist, zu stützen. Mein Ratingergebnis für diesen Artikel des PKV-Verbandes: 6 (in Wortern sechs), weil das deutsche Notensystem keine 7 zulässt.

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