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  • Von Redaktion
  • 30.07.2013 um 13:56
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Spaßverderber für Eltern: Die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) hat einen Steuervorteil für Eltern eingeschränkt. Das gilt ab diesem Jahr. Um welchen es sich handelt, lesen Sie hier.

Grundsätzlich dürfen Eltern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Drei Voraussetzungen müssen dabei aber erfüllt sein.

1. Für das Kind muss noch ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen.

2. Die Eltern kommen der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind nach.

3. Die Beiträge beziehen sich nur auf die Basis-Versicherung und nicht auf Wahltarife.

Manchmal kann es dabei zu einer Doppelvergünstigung kommen. Zum Beispiel dann, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet oder während des Studiums arbeitet. Warum? Weil der Arbeitgeber eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, was dazu führt, dass er weniger Lohnsteuer einbehält. Stellen die Eltern in ihrer Steuererklärung dann den Antrag auf einen Sonderausgabenabzug für die Sozialabgaben, kommt es zur Doppelvergünstigung.

Die Finanzämter sind jetzt angewiesen, die Kinder zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ab dem Jahr 2012 aufzufordern, wenn der Lohn des Kindes eine bestimmte Grenze überschreitet. Für das Jahr 2012 liegt sie bei 10.200 Euro, 2013 bei 10.500 Euro und 2014 bei 10.700 Euro.

Einige Ausnahmen gibt es aber

Liegt das Einkommen des Kindes aber nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und anderen außergewöhnlichen Belastungen unter dem Grundfreibetrag (8.130 Euro ab 2013), fallen bei dem Kind keine Steuern an. Auch wenn die Eltern einen deutlich höheren Steuersatz haben als ihr Kind und dessen Einkommen nahe am Grundfreibetrag liegt, lohnt es sich oft, die Beiträge bei der Steuer geltend zu machen.

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