Am 1. Januar 2009 führte die Politik den Gesundheitsfonds ein. Seitdem ist der allgemeine Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen und zahlenden Mitglieder einheitlich. Seit 2015 liegt dieser gesetzlich festgelegte Beitrag bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Die Hälfte davon zahlt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Wer als Selbstständiger freiwillig gesetzlich versichert ist, bezahlt den gesamten Beitrag alleine.
Alle Kassen erheben Zusatzbeiträge
Seit dem Jahr 2009 dürfen die Kassen Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern verlangen, wenn sie mit dem allgemeinen Beitragssatz nicht auskommen. Den einkommensunabhängigen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 2009 bis 2014 beziehungsweise den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag seit 2015 müssen Mitglieder allein tragen, der Arbeitgeber beteiligt sich nicht daran. Familienversicherte Kinder oder Ehepartner sind von der Zahlung nicht betroffen.
Im Gegenzug durften von 2009 bis 2014 gut wirtschaftende Krankenkassen Zuweisungen aus dem Fonds, die ihren Finanzbedarf überstiegen, in Form einer Prämienzahlung an ihre Mitglieder ausschütten. Sowohl die Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags als auch die Streichung einer Prämie berechtigen zur Kündigung.
2017 haben zum ersten Mal sämtliche gesetzliche Kassen einen Zusatzbeitrag erhoben. Die meisten Kassen verlangen 1,1 Prozent, die Bandbreite reicht aber insgesamt von 0,3 bis 1,8 Prozent. Somit besteht ein Konkurrenzkampf unter den Kassen, was einen Preis-Leistungsvergleich sinnvoll macht. Die Zahl der Kassen hat sich zuletzt durch Fusionen auf 112 verringert.
Die Umstellung auf eine neue Beitragshöhe geschieht in der Regel jeweils zum Jahreswechsel, kann aber auch unterjährig erfolgen, wie es einige Kassen in der Vergangenheit auch gemacht haben. In Kürze werden also viele gesetzlich Versicherte von ihrer Kasse über den neuen Zusatzbetrag 2018 informiert. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) legt auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises (bestehend aus BVA, GKV-Spitzenverband und BMG) einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Dieser ist eine rein statistische Größe und wurde für 2018 auf durchschnittlich 1,0 Prozent abgesenkt. Über die tatsächliche Höhe ihres Zusatzbeitrags entscheiden die Verwaltungsräte der einzelnen Krankenkassen.
Die Höhe des Zusatzbeitrages muss dann aber noch von der jeweils für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde – also bei bundesweiten Krankenkassen dem Bundesversicherungsamt, bei landesunmittelbaren Krankenkassen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörde – genehmigt werden.
Wie funktioniert der Gesundheitsfonds?
Sämtliche Beitragseinnahmen der Krankenkassen landen im Gesundheitsfonds. Sie werden mit Geldern des Bundes aufgestockt und dann wieder an die einzelnen Krankenkassen nach einem Bedarfsprinzip verteilt. Dabei spielt die Zahl der Mitglieder und die Struktur der Mitglieder eine wesentliche Rolle. Die Formel lautet:

Die Versichertenstruktur bestimmt über den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA), wieviel eine Krankenkasse monatlich für ihren durchschnittlichen Leistungs- und Verwaltungsaufwand zugewiesen bekommt. Dies ist in obiger Formel in der GKV-Grundlohnsumme berücksichtigt. Im Morbi-RSA 80 werden besonders kostenintensive chronische Krankheiten und Krankheiten mit schwerwiegendem Verlauf gelistet.
Die Anzahl der Versicherten einer Kasse, die an einer dieser Krankheiten leiden, entscheidet darüber, wieviel Zu- oder Abschläge zusätzlich zur Grundpauschale für jeden Versicherten an die jeweilige Kasse gehen. Je mehr schwer kranke Mitglieder eine Kasse hat, desto mehr Gelder aus dem Gesundheitsfonds werden ihr zugewiesen.
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