Besucherzentrum der DAK in Hamburg © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 25.01.2016 um 12:14
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Zum Jahreswechsel haben viele gesetzliche Krankenkassen ihre Beiträge erhöht. So gilt beispielsweise für Versicherte der DAK aktuell ein Beitragssatz von 16,1 Prozent. Das sind 0,6 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Wer die Kasse nun wechseln will, dem helfen diese Tipps.

Haben Kunden der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine Betragserhöhung erhalten, dann steht ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Das erklärt Regina Behrendt von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in der ZDF-Sendung Volle Kanne. „Spätestens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag zum ersten Mal erhebt oder ihn erhöht, müssen Sie die Kündigung einreichen“, so die Verbraucherschützerin weiter.

Was das heißt: Gilt die Beitragserhöhung ab Januar, dann müssen GKV-Kunden auch im Januar kündigen. Die Mitgliedschaft endet dann zum übernächsten Monat – also zum 31. März.

Ausnahme: Liegt der letzte Kassenwechsel bereits mehr als 18 Monate zurück, dann gibt es keine speziellen Zeitfenster für Kündigungen. Ein Wechsel, so der Bericht weiter, sei dann jederzeit grundlos möglich.

So sollten GKV-Versicherte beim Wechsel vorgehen:

Die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft muss immer schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschreiben sollte neben Geburtsdatum und Versicherungsnummer auch die Bitte um eine schriftliche Kündigungsbestätigung enthalten.

Mit der Kündigungsbestätigung in der Hand können Sie sich eine neue Krankenkasse suchen. Achten Sie darauf, dass die Kasse weder regionale Beschränkungen hat noch auf bestimmte Berufsgruppen- oder Unternehmen ausgelegt ist. Ein weiterer Rat der Expertin: Neben der Beitragshöhe sollten Sie auch die Extraleistungen der einzelnen Kassen im Auge haben. Behrendt: „Das kann für den einen oder anderen eine wichtige Sache sein und bei der Entscheidung eine Rolle spielen.“

Haben Sie ihre Wunschkasse gefunden, dann können Sie in der Regel den Mitgliedsantrag online stellen. Von der neuen Kasse erhalten sie eine Mitgliedsbescheinigung, welche Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen, damit er auch künfig die Krankenkassenbeiträge richtig abführen kann.

Wichtig: Bis der Kassenwechsel vollzogen ist, heißt es, in den sauren Apfel beißen und die erhöhten Beiträge zahlen. Denn um diese Verpflichtung kommt leider niemand herum.

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