Wer sich als Bewerber bei einem Praktikum während einer Betriebsbesichtigung verletzt, wird durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 2 U 13/20 R) in einem aktuellen Urteil.
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin in einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges Praktikum absolviert. Im Rahmen dieses Kennenlernens fanden Gespräche statt, und sie wurde im Unternehmen herumgeführt. Bei der Besichtigung eines Hochregallagers stürzte die Frau und brach sich den rechten Oberarm.
Die Berufsgenossenschaft verweigerte eine Leistung und die Frau klagte. Nachdem die Vorinstanzen der Beklagten Recht gaben, stellte das Bundessozialgericht fest, dass die Bewerberin sehr wohl einen Arbeitsunfall erlitten hatte und damit die Berufsgenossenschaft zur Leistung verpflichtet sei.
Die beklagte Berufsgenossenschaft integrierte in ihrer Satzung Teilnehmer von Unternehmensbesichtigungen. Das eigene, unversicherte, Interesse der Klägerin komme hier nicht zum Tragen. Allerdings gilt das nicht pauschal für jede Berufsgenossenschaft. Zudem gilt für Unternehmer, dass sie sich umfassend von Haftungsrisiken befreien oder sich gegen diese Gefahren absichern sollten, die durch Unternehmensbesucher entstehen.
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