Folgen des Niedrigzinsniveaus für die bAV

Mini-Zins für Mitarbeiter

Die Folgen des Niedrigzinsumfelds bekommen auch Betriebsrentner zu spüren. Der neue Rechnungszins von 1,25 Prozent etwa trifft neue und bestehende Verträge. Was bei einer Beitragserhöhung, einer Scheidung und beim Arbeitgeberwechsel nun passiert.
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Ein Arbeiter werkelt an einem Terminal-Gebäude des neuen Berliner Flughafens: Betriebsrentner trifft das andauernde Niedrigzinsumfeld empfindlich.

Es steht auf der Agenda. Die Bundesregierung möchte die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland stärker voranbringen. Gerade kleine und mittelgroße Unternehmen hat Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) dabei im Visier, denn hier ist die Verbreitung der bAV noch gering. Auf den ersten Blick sind die bAV-Zahlen in Deutschland durchaus ansprechend: Laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) sorgen mittlerweile rund 20 Millionen Deutsche über den Betrieb fürs Alter vor. Das sind 5 Millionen mehr als 2001. Aber: Der Verbreitungsgrad der bAV hat sich in der gleichen Zeit nicht geändert, die Zahlen sind also einfach nur mit dem allgemeinen Beschäftigungsniveau nach oben geklettert.

Zu komplex, zu viel Aufwand

Gründe dafür gibt es viele, zeigt die Studie. Sie fasst die wesentlichen Hemmnisse in einem Satz  zusammen: „Dies sind insbesondere die Angst des Arbeitgebers vor hohem Verwaltungs- und Informationsaufwand, das fehlende Engagement des Arbeitgebers, das Fehlen von bAV-Spezialisten im Unternehmen, gegebenenfalls geringes Einkommen der Mitarbeiter, fehlendes Engagement eines Betriebsrats oder eine zu hohe Komplexität des Themas bAV beziehungsweise zu wenig einfach verständliche Informationen über die bAV.“

Zur Komplexität der bAV trägt derzeit ein Faktor bei: das niedrige Zinsniveau, das sich auf mehrere Arten auf Betriebsrenten auswirkt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente später direkt an seine Mitarbeiter auszahlen will – die sogenannte Direktzusage. Für diese Verpflichtungen bildet der Unternehmer Rückstellungen, die er verzinsen muss. Der dafür vorgeschriebene Rechnungszins ist eng an die Kapitalmarktentwicklung gekoppelt, da er sich an der Umlaufrendite festverzinslicher Unternehmensanleihen guter Bonität orientiert. Und dadurch seit Jahren stetig sinkt. Aktuell liegt er bei etwas unter 5 Prozent, Ende 2016 könnte er bereits einen Wert von unter 4 Prozent erreicht haben.

Mehraufwand von rund 30 Prozent

Das klingt nicht nach viel. „In den Bilanzen steigen die Verpflichtungswerte aber an“, sagt Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung. „Mehr Geld muss für die Pensionsverpflichtungen reserviert werden.“ Je nach Bestand bedeutet ein Rückgang des Rechnungszinses um einen Prozentpunkt, dass sich die Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen um 10 bis 30 Prozent erhöhen. Das ist nicht gerade attraktiv für Arbeitgeber und drückt auf die Gewinne.

Aber das Niedrigzinsniveau trifft auch einen verbreiteteren Durchführungsweg in der bAV: 7,5 Millionen Direktversicherungen gibt es aktuell in Deutschland, und auch sie leiden unter den politischen Zinsen. Zum einen direkt, weil die Versicherer Probleme haben, Geld gleichzeitig renditeträchtig und sicher anzulegen. „Durch die niedrigen Zinsen müssen Arbeitnehmer heute im Vergleich zur Situation vor zehn Jahren bei gleichem Beitrag drastische Leistungseinbußen hinnehmen“, sagt Richard Herrmann, Vorstandsvorsitzender des Beratungsunternehmens Heubeck.

Zum anderen wirken sich die Niedrigzinsen auch in Form der Senkung des Rechnungszinses für Lebensversicherungen von 1,75 auf 1,25 Prozent zum 1. Januar 2015 aus. Der Höchstrechnungszins ist der maximale Satz, den eine Versicherung neuen Kunden garantieren darf. Er ist sozusagen das Worst-Case-Szenario für den Kunden. Schafft der Versicherer es nicht, am Kapitalmarkt Überschüsse zu erwirtschaften, bekommt der Kunde nur diesen Zins auf seine Beiträge. Obwohl der neue Rechnungszins dabei eigentlich nur für Neuverträge gilt, gibt es Fälle, in denen er sich auch auf bestehende Kundenbeziehungen in der bAV auswirken kann.

Was passiert bei einer Beitragserhöhung?

Das ist etwa der Fall bei einer Beitragserhöhung. „In versicherungsförmigen Gestaltungen der bAV werden bei Erhöhungen des Beitrags in der Regel neue Zusage-Tranchen mit aktuellen Rechnungsgrundlagen abgeschlossen“, sagt Martin Meiselbach, Geschäftsführer des Industrieversicherungsmaklers GGW Versorgungsmanagement. Heißt: Bei Beitragserhöhungen zählt dann der neue, niedrigere Garantiezins. Arbeitgeber, ihre bAV-Berater und der Versicherer sollten sich zusammenzusetzen und sich darüber austauschen, bei welchen Vertragsänderungen dieselben Konditionen wie bisher gelten und bei welchen nicht. Unter Umständen ist etwa der Einbau einer Beitragsdynamik sinnvoll.

Betroffen von der Senkung des Garantiezinses können auch Arbeitnehmer sein, die den Arbeitgeber wechseln. Dabei dürfen sie per Gesetz ihre bAV-Ansprüche zur neuen Stelle mitnehmen. In der Praxis bedeutet das aber, dass das Vertragsguthaben auf die Versicherung umgedeckt wird, die der neue Arbeitgeber anbietet. „Die Weiterführung der bAV beim neuen Anbieter erfolgt stets mit den aktuellen Zinsen“, sagt Meiselbach. „Dadurch ergeben sich teilweise erhebliche Reduktionen des Versorgungsniveaus.“

Bei einer Scheidung ist die Lage nicht ganz eindeutig. Lässt sich ein Mitarbeiter scheiden, ist es üblich, die Betriebsrente in zwei Verträge aufzuteilen. „In der Praxis werden dann häufig für die Begründung des neuen Anrechts die bisherigen Rechnungsgrundlagen verwendet, also auch der bisherige Garantiezins“, sagt Herrmann. „Es darf grundsätzlich aber auch auf die aktuellen Rechnungsgrundlagen umgestellt werden.“

Doch eine obligatorische bAV?

Die Rechnungszinssenkung und das niedrige Zinsniveau im Allgemeinen machen die bAV nicht gerade attraktiver und auch nicht gerade einfacher. Experten und Versicherer fordern daher, dass die Politik reagiert. Etwa, indem sie den Betrag erhöht, der pro Jahr steuerfrei für die Betriebsrente angesetzt werden kann. „Wir brauchen angemessene Dotierungsrahmen von deutlich mehr als den derzeit zulässigen 2.900 Euro im Jahr“, sagt Aba-Geschäftsführer Stiefermann.

Der Versicherungsverband GDV schlägt außerdem vor, dass Unternehmen im Arbeitsvertrag eine automatische Gehaltsumwandlung zum Betriebsrentenaufbau verankern dürfen. Arbeitnehmer müssten sich dann aktiv gegen eine betriebliche Altersvorsorge entscheiden. Das dürfte die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge nun wirklich erhöhen – auch bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen.

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