Ewiger Zankapfel

Berufsunfähigkeit ist keine Definitionssache

Wann ist jemand berufsunfähig? Darüber lässt sich trefflich streiten, finden viele Versicherer. Doch die Gesetzeslage ist eindeutig.
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© Getty Images
Dachdecker: Ab wann jemand berufsunfähig ist, ist gesetzlich klar definiert.

Die Vertragsbedingungen darf ein Versicherer selbst formulieren. Doch die Vorgaben, ab wann jemand berufsunfähig ist, erlauben nur einen kleinen Spielraum. Je nach Passus ist das dann der Fall, wenn der Versicherte nach medizinischem Befund seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit auf nicht absehbare Zeit zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.

Im Versicherungsfall versuchen die Gesellschaften immer wieder, auf Tätigkeiten abzustellen, die der Versicherte vor seiner letzten nachgegangen ist. Um die Frage der Berufsunfähigkeit zu klären, werden Tätigkeiten anderer in diesem Beruf arbeitenden Menschen herangezogen. Das darf nicht sein, und ist falsch, wie Rechtsanwalt Holger Panzig auf anwalt.de erläutert. Denn nur, weil viele Menschen denselben Beruf erlernt hätten und ausübten, machten sie doch nicht dasselbe. Panzig betont, dass es immer nur um die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit gehen dürfe. Ob der Versicherungsnehmer plante, seine Arbeit demnächst neu zu strukturieren, dürfe keine Rolle spielen (OLG Stuttgart vom 06.08.2015 – 7 U 49/15).

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Für den Versicherungsnehmer bedeutet das allerdings auch, dass er dem Versicherer seine Arbeit detailliert beschreibt. Oft reichen die Antragsunterlagen nicht dafür aus. Davon sollte man sich nicht schrecken lassen und auf einem Extrapapier alles ausführlich beschreiben: Dazu gehört die Arbeitszeit, ebenso welche konkreten Tätigkeiten in einer bestimmten Zeit während eines durchschnittlichen Arbeitstages erbracht werden. Angeben sollte man dort auch, ob der Körper spürbaren Belastungen ausgesetzt ist, und ob bestimmte Tätigkeiten deshalb nicht mehr ausgeübt werden können. Die Angaben dienen als Grundlage für medizinische Gutachten, die von den Gesellschaften meist in Auftrag gegeben werden. Nur so könne man zu einer Beurteilung kommen, ob der Versicherte seine Tätigkeit von zur Hälfte ausüben könne oder nicht.

All diese Angaben aufzuschreiben ist zeitaufwendig, doch letztlich die Voraussetzung um dem Versicherer die Berufsunfähigkeit beweisen zu können.

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