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  • Von Redaktion
  • 15.10.2013 um 18:34
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Schlechte Nachricht für alle Freunde der betrieblichen Krankenversicherung (bKV). Das Finanzministerium teilt mit, dass die 44-Euro-Grenze nicht für durch den Arbeitgeber gezahlte bKV-Beiträge gilt.

Das soll ab 1. Januar 2014 gelten. Hier die Entscheidung im Wortlaut:

An der Qualifizierung als Barlohn ändert auch das BFH-Urteil vom 14.  April 2011 – VI R 24/10 – (BStBl II Seite 767) nichts. Der BFH hatte entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen würde im Übrigen auch zu Wertungswidersprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen, in der die Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge über § 3 Nummer 56 und 63 EStG in eine nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG mündet.  Bei Zukunftssicherungsleistungen gilt im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem, dem die 44-Euro-Freigrenze wesensfremd ist.

Derzeit werben Versicherer und PKV-Verband damit, dass Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung (bKV) Sachlohn sind und damit steuer- und sozialversicherungsfrei.

Das ist nach Ansicht des BMF nun eben nicht so. Umzusetzen ist das Ganze laut BMF auf laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 fließen.

Wie sich das auswirken wird, bleibt abzuwarten. Manche Experten gehen davon aus, dass die bKV wie sie jetzt häufig umgesetzt wird, keinen Bestand mehr haben wird. Andere mildern die Folgen ab. Arbeitgeber würden sich nicht wegen ein paar Euro Pauschalsteuer von der Möglichkeite verabschieden, ihren Mitarbeitern einen Mehrwert zu bieten. Oft sei der Betrag von 44 Euro sowieso schon durch andere Sachbezüge ausgeschöpft.

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