Das traditionelle HDI bAV-Expertenforum jährte sich am Dienstag zum 13. Mal – und wenn man an die aktuellen Begleitumstände denkt, unter denen die renommierte Informationsveranstaltung für Versicherungsmakler in diesem Jahr stattfinden musste, könnte man hier durchaus den Spruch „Jetzt schlägt’s 13!“ lakonisch einwerfen. Die vermeintliche Unglückszahl symbolisiert gewissermaßen ein wirtschaftliches Umfeld, das seit Bestehen der Bundesrepublik noch nie so herausfordernd gewesen sein dürfte.
Selbstverständlich bleibt auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) von den Auswirkungen der Corona-Krise nicht verschont. Patrick Dahmen, der im Vorstand von HDI Deutschland das Ressort Leben und Kapitalanlagen verantwortet, kam in seinem Eröffnungsvortrag auch gleich zur Sache. „Wir gehen derzeit von einem BIP-Rückgang von circa 8 Prozent in 2020 aus“, skizzierte Dahmen die düster anmutende volkswirtschaftliche Lage aus Köln via Internet-Livestream, dem über 150 Vermittler nach persönlicher Einladung durch HDI folgten. „Unsere Wirtschaft wird faktisch erst im Jahr 2022 wieder auf dem Niveau von 2017 sein“, so Dahmens Knallhart-Prognose.
Was bedeutet das für die bAV? Droht sie ebenfalls in den Sog der Rezession zu geraten? Nicht zwingend. So äußerte Dahmen die Erwartung, dass man im Jahr 2021 „eine deutliche Erholung“ sehen werde, mit einem Wachstum von „um die 3 Prozent“. Dem liege allerdings zugrunde, dass es keine zweite Corona-Welle gebe und die von der Bundesregierung getroffenen geld- und fiskalpolitischen Maßnahmen greifen.
In jedem Fall werde die Frage „Wie organisiere ich meine Altersvorsorge und wie bekomme ich eine Rendite?“ vor dem Hintergrund der nun umso mehr verfestigten Niedrigzinsphase noch dringlicher, wie Dahmen erläuterte. In einem Pressgespräch, das der Veranstaltung folgte, bekundete der Vorstand dann noch einmal die Absicht, dass HDI „in den nächsten Jahren in der betrieblichen Altersversorgung weiter wachsen“ wolle und außerdem nicht plane „Lebensversicherungsbestände oder Bestände der betrieblichen Altersversorgung zu veräußern“. Hintergrund sind Berichte, wonach die Mitbewerber Allianz und Generali planten, einen Teil ihrer Lebensversicherungsbestände zu verkaufen.
bAV-Neugeschäft könnte glimpflich davon kommen
Zwar sei der bAV-Vertrieb vom wochenlangen Lockdown der Wirtschaft besonders stark betroffen gewesen, weil eine Vor-Ort-Beratung vielerorts schlichtweg nicht durchführbar war. Zugleich habe man bei HDI aber registriert, dass viele Makler auf digitale Vertriebswege umgestellt hätten. Dabei habe sich auch ausgezahlt, dass der Kölner Versicherer die hauseigene bAV-Architektur, was Beratung und Verwaltung angehe, über die vergangenen Jahre stark digitalisiert habe. Zwar sei das Auftreten einer zweiten Welle der Pandemie nicht auszuschließen, derzeit rechnet Dahmen allerdings damit, dass es in diesem Jahr nur einen „kleinen Deep“ im bAV-Neugeschäft gebe, was einem Rückgang im einstelligen Prozentbereich entspräche – wohlgemerkt sofern das Land entgehe einem zweiten Lockdown.
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Nichtsdestotrotz habe es auch in Zeiten des vergangenen Lockdowns „Platzierungen gegeben“, wusste Dahmens Kollege Fabian von Löbbecke vor den Pressevertretern zu ergänzen. Der Vertrieb komme nun auch „wieder partiell in die Firmen“, sagte von Löbbecke, der im Vorstand der HDI Lebensversicherung für die bAV verantwortlich ist und überdies Vorstandsvorsitzender der HDI Pensionsmanagement. „Unsere Vertriebspartner nutzen aber auch die neuen Medien und Techniken ausdrücklich“, betonte er.

HDI-bAV-Experte Fabian von Löbbecke (links) und Thomas Lüer, Vorstand HDI Vertriebs AG, bestreiten das 13. HDI bAV-Expertenforum von einem Konferenzraum aus in der Kölner HDI-Zentrale.
„Logische und sinnvolle Alternative zu anderen Sparformen“
Zuvor referierte von Löbbecke im Rahmen des Expertenforums zum Thema „Königsweg bAV“. Darin erläuterte er, warum die bAV aus seiner Sicht, die „logische und sinnvolle Alternative zu anderen Sparformen“ sei. Ausgehend von einer Garantie der eingezahlten Beiträge, die in der bAV als unterste Garantieform gesetzlich vorgeschrieben ist, baute von Löbbecke „eine Kaskade der positiven gesetzlichen Veränderungen der letzten Jahre“ auf. Demnach käme zur obligatorischen Bruttobeitragsgarantie ja noch „die Produktrendite des Lebensversicherers oben drauf“. Anhand eines Musterfalls errechnete von Löbbecke darauf aufbauend eine Rendite von 2,41 Prozent. Über Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse im Rahmen der bAV komme dieser Produktrendite noch eine „systemische Produktrendite“ hinzu, so dass sich der Muster-Kunde dann schon bei einer Rendite von 3,71 Prozent wiederfinde.
Zu alledem kämen dann noch der neue 15-Prozent-Pflichtzuschuss des Arbeitgebers, den das Betriebsrentenstärkungsgesetz seit Anfang 2019 vorschreibt, und der die Renditen noch weiter verbessere, wie von Löbbecke unter Verwendung des griffigen Vertriebslabels „Nahles-Joker“ ausführte. Hinzu komme die Freibetragsgrenze seit Jahresbeginn hinzu (wir berichteten), so dass „jeder bAV-Rentner von dieser Gesetzesänderung profitiert“. „Im Klartext“ bedeute das, so von Löbbecke, „dass wir in fast allen Konstellationen von Arbeitnehmern eine Rendite von ungefähr 5 Prozent wiederfinden“. „bAV lohnt sich für alle“, schlussfolgerte der Experte.
Und weil es sich aber bei den vielen gesetzlichen Stellschrauben zur Förderung der bAV eigentlich um einen „alten Hut“ handle, wie es von Löbbecke beschrieb, zog der HDI-Manager dann noch eine Besonderheit aus dem Hut, die es nach seinen Angaben so noch bei keinem anderen Anbieter gibt. Die Rede ist von dem sogenannten „Förderhopping“, das von Löbbecke als „echten Renditeturbo“ in Szene zu setzen vermochte.
„Fügen Sie Riester bei!“
Im Kern geht es hier darum, dass Kunden mit einer Direktversicherung ihren laufenden, monatlichen bAV-Beitrag auf die jeweiligen Fördertöpfe „steuerfreie Entgeltumwandlung“ und „Riester-Förderung“ verteilen können. Diese Möglichkeit besteht in den HDI-Direktversicherungen „TwoTrust Selekt“ und „TwoTrust Kompakt“.
Diese Wechseloption sei nun vor allem für jene Kurzarbeiter wichtig sei, die in der Krise „auf Null“ gesetzt seien, so von Löbbecke, und demnach keine Aufstockung ihres Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber erhalten. Denn in einer klassischen Tarif-Variante würde dann der staatliche Förderstrom, hinein in die bAV-Leistungen des Kurzarbeiters, versiegen. „Fügen Sie Riester bei!“, lautete dann auch von Löbbeckes Appell an die Maklerschaft, denn so könne auch einer möglichen Haftungspflicht in der Beratung vorgebeugt werden.
Das Problem, wonach das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung des Staates nicht für die Entgeltumwandlung genutzt werden kann, vertiefte Christian Betz-Rehm, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt bAV bei der Kanzlei Maat, in seinem Vortrag. Darin wies er umgekehrt darauf hin, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld als Entgelt zu sehen sei, so dass Entgeltumwandlung hieraus sehr wohl möglich sei.
Beiträge „nicht vorschnell“ aussetzen
Eine „Kurzarbeit Null“ ohne Arbeitgeber-Zuschuss führe hingegen dazu, dass bei den externen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, rückgedeckte Unterstützungskasse eine Beitragsfreistellung erwirkt werde. Gleichwohl gebe es die Möglichkeit, den Versicherungs-/Versorgungsvertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen (gemäß Paragraf 1a Abs. 4 BetrAVG).
Betz-Rehm riet Betroffenen vor diesem Hintergrund dazu, eine Entgeltumwandlung „nicht vorschnell“ auszusetzen oder gar zu beenden. So sei es geboten, Auswirkungen auf das verfügbare Netto in der Krise „sorgfältig zu prüfen“ – zumal Beitragsfreistellungen regelmäßig zum Verlust der Risikovorsorge (Tod, Berufsunfähigkeit) während der beitragsfreien Zeiten führten.
Entgeltumwandlung kürzt nicht den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Dass es bei der Fortführung der bAV mit Eigenbeiträgen allerdings einiges zu beachten gilt, erläuterte sodann Referent Thomas Dommermuth, bAV- und Steuerexperte des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP). So erklärte er, dass die Zahlung von Eigenbeiträgen zunächst mit dem Versicherer zu vereinbaren sei. Zudem hob der Experte hervor, dass diese privaten Beiträge im Rentenbezug zwar der Steuerpflicht unterliegen – allerdings ausdrücklich keiner Vollversteuerung, sondern nur noch der Ertragsanteilsbesteuerung oder dem Halbeinkünfteverfahren.
In seinem Vortrag räumte Dommermuth auch mit der Mär auf, wonach eine Entgeltumwandlung den Kurzarbeitergeld-Anspruch kürze. Das sei nicht der Fall, hier könne er beruhigen, versicherte der Experte des IVFP.
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