Betriebsrente, Altersvorsorge, Krankenversicherung

Das ändert sich 2018 für Verbraucher

In gut zwei Monaten stehen wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen an: Was sich zum Jahreswechsel im Bereich Versicherungen tut – etwa bei der betrieblichen Altersvorsorge sowie der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, erfahren Sie hier.
© dpa/picture alliance
Der Gesetzgeber hat bereits die Weichen für das neue Jahr gestellt: Versicherte und Vermittler müssen sich auf einige Neuerungen einstellen.

Neues Jahr, neue Regeln – Versicherte und Versicherungsvermittler müssen sich in 2018 auf neue Vorgaben des Gesetzgebers einstellen. Wie diese im Einzelnen aussehen, hat der Finanzdienstleister MLP auf seiner Webseite zusammengefasst:  

Neue Regeln für die Versicherungsvermittlung

Ab Februar 2018 sollen die Vorgaben der Insurance Distribution Directive (IDD) greifen. Generell steht die Richtlinie europaweit für noch mehr Transparenz und Verbraucherschutz. Damit erhalten Beratungs- und Informationspflichten noch größere Bedeutung.

So müssen Verbraucher unter anderem erfahren, in wessen Auftrag ein Vermittler oder Berater handelt, ob er für seine Dienstleistung ein Honorar, eine Provision oder eine andere Art der Vergütung erhält – und wer diese bezahlt. Für mehr Transparenz sollen darüber hinaus einheitliche Informationsblätter für sämtliche Versicherungsprodukte sorgen.

Diese Änderungen stehen in der betrieblichen Altersvorsorge zum 1. Januar 2018 an:

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Private und insbesondere die betriebliche Altersvorsorge (bAV) werden gestärkt. Die bAV soll durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auch für kleine und mittlere Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer attraktiver werden.

Und so lauten die Kernpunkte der Reform:

  • Ab 2018 können acht Prozent (statt bisher vier Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2018 steigt sie nach aktuellem Stand auf 78.000/69.600 Euro (West/Ost). Direkte Auswirkungen hat die Anhebung auch auf die bAV. Der geförderte Höchstbetrag, also der Gehaltsbestandteil, der ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden kann, erhöht sich auf 260 Euro monatlich; steuerfrei können durch das BRSG sogar noch weitere 260 Euro investiert werden (insgesamt 520 Euro).
  • Zudem gibt es für neue Verträge ab 2019 (für bestehende Verträge ab 2022) einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss, soweit der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung hat.
  • Künftig wird es auch einen Zuschuss für Geringverdiener geben: Arbeitgeber erhalten vom Staat eine Steuervergünstigung, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro monatlichem Bruttoeinkommen eine arbeitgeberfinanzierte bAV anbieten.
  • Neben den bekannten Modellen können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften eine neue Form der bAV vereinbaren – die reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell). Zwei Änderungen stehen hierbei im Mittelpunkt: Zum einen entfallen bei diesen Zielrenten die bislang bekannten Garantien auf das Ersparte. Auch gibt es nicht mehr wie in den bisherigen Modellen eine Kapitaloption, etwa die einmalige Auszahlung des Angesparten statt einer monatlichen Rente. Beim Sozialpartnermodell zahlen Arbeitgeber ebenfalls (bereits ab 2018) einen Zuschuss, sofern sich Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen durch die so genannte Entgeltumwandlung ergeben.

Was sich in der geförderten Altersvorsorge zum 1. Januar 2018 ändert:

Rürup-Rente

Im Rahmen der Rürup-Rente steigt der Sonderausgabenabzug um zwei Prozentpunkte. Hintergrund: Beiträge zu einer Rürup-Rente können zusammen mit denen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden – als Sonderausgaben (wie das genau geht, erfahren Sie hier).

Im Januar steigt der dazu mögliche Betrag auf 23.808 Euro (47.616 Euro bei Verheirateten). Tatsächlich ansetzbar sind davon 86 Prozent (im Vorjahr: 84 Prozent). Das bedeutet: Bei Beiträgen in Höhe der maximal möglichen Förderung von 23.808 Euro sind rund 20.475 Euro (40.950 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 47.616 Euro) steuerlich ansetzbar. Denn der Maximalbetrag kann erst im Jahr 2025 komplett steuerlich geltend gemacht werden. Bis dahin steigt die Grenze jährlich aber schrittweise an.

Riester-Rente

Zudem wird die jährliche Grundzulage der auch über Steuervorteile geförderten sowie zusätzlich mit Kinderzulagen versehenen Riester-Rente auf 175 Euro angehoben. Darüber hinaus gibt es bei Riester viele weitere Verbesserungen, über die wir hier bereits berichtet haben.

Und wie sieht es in der Kranken- und Pflegeversicherung im kommenden Jahr aus?

Private Krankenversicherung (PKV)

Zum 1. Januar 2018 steigen die Beitragsbemessungsgrenze und die PKV-Versicherungspflichtgrenze:

Der maximale Bruttolohnbeitrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 52.200 Euro auf 53.100 Euro. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung gilt für Angestellte eine Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro Jahreseinkommen ab 2018. Nach Überschreiten dieser Grenze besteht Wahlfreiheit zwischen beiden Systemen.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Sofern die neue Regierung keine Reformen im Gesundheitssystem angeht, ist für 2018 absehbar:

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse von 14,6 Prozent (anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt) wird stabil bleiben. Die Zusatzbeiträge, die von Kasse zu Kasse unterschiedlich sind und nur vom Arbeitnehmer gezahlt werden, liegen derzeit bei durchschnittlich 1,1 Prozent. Das Bundesgesundheitsministerium berät sich derzeit dazu, ob der Zusatzbeitrag 2018 auf 1,0 Prozent sinken könnte; allerdings müssen sich die Kassen nicht daran halten, sondern legen ihren Zusatzbeitrag individuell fest.

Hinzu kommt: Die Stabilität in den Kassenfinanzen basiert in erster Linie auf einer Sonderzahlung von 1,5 Milliarden Euro aus der Reserve des Gesundheitsfonds. Experten gehen aber davon aus, dass die absehbaren Kostensteigerungen im Gesundheitssystem mittelfristig auch zur weiteren Erhöhung der Kassen- und entsprechenden Zusatzbeiträge führen.

Darüber hinaus erklären die Experten von MLP, welche Neuerungen in der Geldanlage und im Immobiliensektor auf Verbraucher zukommen. Hier geht es zur kompletten Übersicht.

Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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