Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchs eines Bezirksgerichtes in der Slowakei jüngst darüber entscheiden, wie eine europäische Richtlinie (Artikel 11 der Richtlinie 86/653) auszulegen ist.
Die Richtlinie, die auch der deutsche Gesetzgeber in Paragraf 87 a Absatz 3 HGB umgesetzt hat, regelt insbesondere die Frage, wann bei Stornierung eines vermittelten Versicherungsvertrags Provisionen durch den Handelsvertreter zurückzuzahlen sind.
So heißt es in der Richtlinie 86/653 Artikel 11 Absatz 1 Nummer 2:
„Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.“
Dabei lag folgender Fall zugrunde:
Eine Versicherungsvertreterin vermittelte Verträge im Namen und für Rechnung für eine Versicherungsgesellschaft. Als Gegenleistung für den Abschluss jedes Versicherungsvertrags erhielt sie eine entsprechende Provision. Mit Abschluss des Vertrags mit dem Kunden erhielt sie die Provision als Vorauszahlung, der Provisionsanspruch war jedoch endgültig erst nach Ablauf von drei beziehungsweise fünf Jahren als vollständig verdient anzusehen (Stornohaftungszeit).
Darüber hinaus war im Vertrag geregelt, dass der Provisionsanspruch entfällt, wenn der Kunde in den ersten Monaten der Durchführung des Versicherungsvertrags die Prämie nicht zahlt; beziehungsweise dass sich die Höhe der Provision anteilig verringert, wenn der Kunde nach Ablauf der ersten drei Monate der Vertragsdurchführung die Zahlung einstellt.
Kunden stellten Zahlung ein
Drei bis sechs Monate nach Unterzeichnung der Versicherungsverträge stellten manche Kunden die Zahlung der Prämie ein und leisteten auch nach entsprechender Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft keine weitere Prämie.
Einige Kunden erklärten die Zahlungseinstellung damit, dass das in die Gesellschaft gesetzte Vertrauen verloren gegangen sei, nachdem sie von der Gesellschaft unangemessen behandelt worden waren.
So hat die Gesellschaft von den Kunden nach Vertragsabschluss die Beantwortung zahlreicher Fragen verlangt, obwohl der Versicherungsvertrag bereits geschlossen gewesen war und ihnen Mahnungen für bereits gezahlte Prämien geschickt. Das führte letztlich zu einem Vertrauensverlust der Kunden gegenüber der Gesellschaft, was wiederum zur Zahlungseinstellung und Stornierung seitens der Kunden fürhte.
Dem Europäischen Gerichtshof wurde schließlich die Frage vorgelegt, wie der Wortlaut „Vertretenmüssen des Unternehmers“ in der Richtlinie auszulegen ist. Insbesondere sollte er die Frage beantworten, ob nur rechtliche Umstände zu prüfen sind, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags führen. Oder ob auch zu prüfen ist, ob diese rechtlichen Umstände nicht eine Folge des Verhaltens der Gesellschaft sind, die zu einem Vertrauensverlust des Kunden geführt und folglich den Kunden veranlasst haben, seine Pflichten aus dem Vertrag mit dem Versicherer zu verletzen.
Richtlinie soll Handelsvertreter schützen
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Zweck der Richtlinie darin besteht, insbesondere den Handelsvertreter zu schützen. Umstände zwischen dem Unternehmer/der Versicherungsgesellschaft und dem Kunden, welche ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Versicherungsgesellschaft fallen, können nicht zulasten des Handelsvertreters gehen.
Die Richter haben die Frage eindeutig zugunsten des Versicherungsvertreters beantwortet und entschieden, dass nicht nur auf Rechtsgründe allein abzustellen sind, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrages zwischen der Versicherungsgesellschaft und den Kunden geführt haben, sondern auf alle vom Unternehmer zu vertretenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände abzustellen ist, auf denen die Nichtausführung des Vertrages beruht.
Das sollten Vertreter nun tun
Ist der Versicherungsvertreter nach Beendigung des Versicherungsvertrags Provisionsrückzahlungsansprüchen ausgesetzt, stellt sich daher nicht nur die Frage, ob die Gesellschaft Stornobearbeitungsmaßnahmen durchgeführt hat. Sondern auch, ob die Versicherung die Stornierung des vermittelten Vertrags aufgrund ihres Verhaltens zu vertreten hat.
Versicherungsvertreter, die Rückforderungsansprüchen einer Gesellschaft ausgesetzt sind, sollten daher neben der Prüfung von angemessenen Stornobearbeitungsmaßnahmen auch fragen, warum der vermittelte Vertrag storniert wurde.
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