Wer Versicherungen lediglich vermittelt, darf nicht als Versicherer auftreten. Das urteile das Landgericht Berlin II (Aktenzeichen: 103 O 90/25) und gab damit der Wettbewerbszentrale recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bestätigt einen ähnlichen Richterspruch, den das Landgericht München I im Sommer 2025 ebenfalls zugunsten der Wettbewerbszentrale gegen einen Assekuradeur fällte.
Im neuen Urteil geht es um ein Unternehmen, das für Tierkrankenversicherungen für Hunde und Katzen warb. Wie bei Assekuradeuren üblich trug im Hintergrund ein Versicherer das Risiko.
Die Wettbewerbshüter waren der Meinung, dass das Unternehmen im Internet als Versicherer erschien. So stehe der Hinweis „Krankenversicherung für Hunde und Katzen“ direkt unter dem Firmennamen und in derselben Farbe. Der Satz, man habe „die Tierkrankenversicherung geschaffen“, erwecke den Eindruck, das Unternehmen sei selbst Versicherer. Und dann war da noch der Slogan „Mehr als eine Tierkrankenversicherung“, der den Begriff unmittelbar mit dem Firmennamen verbinde.
Das Gericht teilt diese Auffassung und sieht es ebenfalls so, dass die Aussagen in die Irre führen. Das ändere auch nicht der Umstand, dass sich die Beklagten selbst im Fußbereich der Seiten als Vermittler bezeichneten.
Doch das Gericht gibt der Wettbewerbszentrale nicht in allen Punkten recht. Einige Aussagen in Bezug auf die Produkte hält es für zulässig. Zum Beispiel: „Vollschutz: „Die beste Voll-Versicherung für dein Haustier“ oder „Vollständig digitale Versicherung“.
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