Es ist wieder Wirtschaftskrise, und es kann so schnell gehen: Private Insolvenz, Arbeitslosigkeit und sonstige finanzielle Engpässe können Menschen heimsuchen. Dann stellen sich regelmäßig Fragen wie: Welches Vermögen muss der Mensch erst verbrauchen, bevor er Bürgergeld oder andere Leistungen beziehen kann? Auf welche Guthaben dürfen Gläubiger zugreifen und auf welche nicht?
Das Stichwort lautet „Schonvermögen“ und ist immer wieder auch Thema in Diskussionsforen. So tauchen etwa im „Versicherungsmaklerforum“, das der Makler Andreas Lohrenz auf Facebook betreibt, regelmäßig Beiträge dazu auf. Der bislang jüngste im vergangenen Sommer. Wie der Name schon sagt, bleibt Schonvermögen vor Zugriffen verschont. Gern fällt in diesem Zusammenhang das Wort „Sterbegeldversicherung“.
Tatsächlich bekommt das Thema durch die Sterbegeldversicherung eine pikant-bittere Note. Es geht um den Tod und den verständlichen Wunsch, das Dasein würdevoll zu beenden. Die Sterbegeldversicherung soll das sicherstellen, indem sie Begräbnis und anschließende Grabpflege bezahlt. Und wenn das Sozialamt diesen Vertrag angreift, wird es richtig schlimm.
Weshalb wir nachgefragt haben, wie das denn genau geregelt ist. Zunächst ist dabei festzulegen, wovor das Vermögen genau geschont werden soll.
Beginnen wir mit der Frage, ob Gläubiger das Geld pfänden dürfen. Die sogenannten Pfändungsfreigrenzen regelt die Zivilprozessordnung. Demnach sind Lebensversicherungen auf den Tod des Versicherungsnehmers dann geschützt, wenn die Versicherungssumme nicht höher als 5.400 Euro liegt. Allerdings zählen hinzukommende Boni und Überschussbeteiligungen dort noch nicht mit rein. Die können problemlos hinzukommen.
Damit lässt sich sicherlich schon was anfangen, wenn auch nicht allzu viel. Zwar weichen Beerdigungskosten regional enorm stark voneinander ab (analog zur Miete), doch die Website www.todesfall-checkliste.de liefert ein paar Indikatoren. So veranschlagt sie eine einfache Beerdigung mit 7.000 bis 8.000 Euro. Die „gehobene Erdbestattung“ kann hingegen mit 35.000 Euro zu Buche schlagen.
Der konkrete Begriff Schonvermögen kommt aus dem Sozialgesetzbuch (SGB). Im SGB II regelt Paragraf 12, welche Vermögensgegenstände verschont werden, wenn der Versicherungsnehmer Bürgergeld beziehen will. Genannt sind „Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde“. Was besonders hart ist, steht dort nicht. Das müssen die Gerichte entscheiden
Analog dazu befasst sich Paragraf 90 im SGB XII mit derselben Problematik in Bezug auf Sozialhilfe. Dort verhindert Absatz 3, dass Vermögen verwertet wird, wenn es für den Betroffenen „eine Härte“ bedeuten würde. Er schützt damit besonders heikle Beträge.
Benjamin Schüler arbeitet als Maklerbetreuer bei der Hinterbliebenenkasse der Heilberufe (HDH). Er verweist gern auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014, das es in sich hat (Aktenzeichen: XII ZB 632/13).
Der Fall dreht sich um die Frage, ob man eine Lebensversicherung nutzen kann oder muss, um einen Betreuer zu bezahlen. Die Betreute hatte die Police zugunsten ihres Sohnes abgeschlossen, damit der später davon ihre Beerdigung bezahlt.
Die BGH-Richter räumen durchaus ein, dass es „eine besondere Härte“ bedeutet, eine der Bestattung und Grabpflege gewidmete Lebensversicherung zu verwerten. Insofern würde Paragraf 90 im SGB XII sie schützen.
Doch dann kommt das große Aber: Dafür müsste absolut sicher sein, dass der Vermögenswert wirklich und zweifellos nur für diesen Zweck genutzt wird. Das war hier nicht gegeben. Theoretisch hätte der Sohn das Geld auch für seinen Urlaub ausgeben können. Damit geht es um die sogenannte Zweckbindung. Und die muss hieb- und stichfest sein.
Der BGH nennt im Urteil einige Maßnahmen, die das erreichen:
„Es muss ausgeschlossen sein, das Vertragsvermögen zu einem anderen Zweck einsetzen zu können. Dazu ist es erforderlich, eine Zweckbindung des Vertrages zur Deckung der Bestattungskosten herzustellen“, sagt Robin Klemm. Der Berliner nimmt zusammen mit Christoph Basner eine interessante Position ein. Beide haben das Bestattungsunternehmen November gegründet und vermitteln zugleich als Versicherungsvertreter Sterbegeldtarife.
Diese Tarife sind fest zweckgebunden, das Bezugsrecht ist unwiderruflich festgelegt. Risikoträger ist die Iptiq Life in Deutschland, eine Tochter der Swiss Re.
Robin Klemm kennt noch ein paar Fallstricke: „Neben der Zweckbindung ist auf die Angemessenheit zu achten. Als Richtgröße orientiert man sich hier bestenfalls an den durchschnittlichen Kosten der Region bei der entsprechenden Bestattungsart. In der Regel werden zwischen 5.000 und 7.500 Euro als angemessen erachtet. Über Angemessenheit und Zweckbindungsabsicht entscheiden aber im Zweifel Gerichte. Sofern Zweckbindung und Angemessenheit gegeben sind, sind Sterbegeldversicherungen also in der Regel bis zu einem Betrag von maximal 10.000 Euro im Rahmen des Schonvermögens geschützt.“
Ähnlich sieht es auch Dietmar Diegel, Vertriebs- und Marketingchef bei der Dela Lebensversicherung. Die hat sich neben Risikolebensversicherungen auch auf Sterbegeldversicherungen spezialisiert und weiß, wie kniffelig dieses Feld ist. Auch Diegel nennt „zweckgebunden“ als wichtiges Kriterium.
Zusammen mit dem BGH-Urteil wird damit klar: Wer eine Sterbegeldversicherung abschließt, sollte unbedingt schriftlich und unwiderruflich festlegen, wofür das Geld gedacht ist. Dass oben schon „Sterbegeldversicherung“ draufsteht, reicht nicht.
Beim Thema rechtliche Feinheiten kommen wir zurück zum bereits erwähnten Benjamin Schüler von der HDH. Er äußert zur Frage, ob man Sterbegeldversicherungen vor dem Sozialamt schützen kann, einen unangenehmen Verdacht: „Die Behörden rechnen offenbar damit, dass die Angehörigen einlenken und keinen Rechtsstreit beginnen.“
Dagegen helfen könnte ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2008 (8/9b SO 9/06 R). Darin stellte es fest, dass „Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag“ für die Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen sei. Die Klägerin hatte 6.000 Euro für ihre Beerdigung auf ein Treuhandkonto eingezahlt. Das Sozialamt wollte da ran – und blitzte am Ende vor dem BSG ab. Es wäre eine Härte nach Paragraf 90 SGB XII gewesen.
Die HDH gehört zu einer Gruppe von Unternehmen, die eine Sonderstellung einnehmen. Schüler nennt sie auch „reine Sterbekassen“: Spezialversicherer, die meist als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit aufgestellt sind und „echte Sterbegeldversicherungen“ anbieten.
Diese speziellen Verträge genießen (auch vor Gericht) besonderen Schutz. Dafür hat der Gesetzgeber die Versicherungssumme auf 8.000 Euro gedeckelt. Das ist schon seit 2002 so, weshalb Schüler damit rechnet, dass der Deckel demnächst auf 12.000 Euro steigen könnte. Vielleicht auch noch höher. Die Verträge sind genau auf Bestattungskosten ausgerichtet und dürfen nicht zu Lebzeiten fällig werden.
Ein wichtiger Punkt ist, dass die Sozialgerichte in der Praxis noch immer sehr oft entscheiden (wollen), was angemessen ist und was nicht. Und was verwertet wird und was nicht. In dieser Praxis bleiben reine Sterbekassen dank ihres Sonderstatus üblicherweise verschont.
Solche echten Sterbegeldversicherungen sind ohnehin schon stark ans Begräbnis gebunden. Wer noch sicherer gehen will, kann zu Lebzeiten die Leistung direkt an den Bestatter abtreten und ihn schon beauftragen.
Alternativ kann man mit dem Begünstigten konkret vereinbaren, dass das Geld an die Bestattung gebunden ist. Dann dürfte der Status als Schonvermögen wirklich sicher sein.
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