- Von Andreas Harms
- 02.09.2025 um 16:50
Der Rechtswissenschaftler und Universitätsprofessor Hans-Peter Schwintowski hat sich in einer Studie mit der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) für Versicherungsmakler auseinandergesetzt. Dabei ging er unter anderem der Frage nach, wie gut gängige Tarife die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Die komplette Studie „VSH-Deckungskonzept: Worauf Versicherungsmakler achten sollten“ können Sie hier herunterladen.
Darin geht er zunächst darauf ein, was die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) von der VSH verlangt. Unter anderem muss sie …
- … für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des EWR (Norwegen/Liechtenstein/Island) gelten
- … bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und eine bestimmte Mindestversicherungssumme umfassen
- … die sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abdecken
- … auch Vermögensschäden abdecken, für die der Makler selbst einstehen muss, soweit die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen keine eigene Berufshaftpflicht abschließen müssen
- … jede einzelne Pflichtverletzung abdecken, die gesetzliche Haftpflichtansprüche mit privatrechtlichem Inhalt gegen den Makler auslösen kann
Die Haftung bei wissentlicher Pflichtverletzung kann die Versicherung ausschließen. Weitere Ausschlüsse müssen marktüblich sein und dürfen den Sinn und Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht gefährden.
Anschließend besah Schwintowski die am Markt erhältlichen VSH-Angebote. Dabei stieß er nur auf einen einzigen Tarif mit sogenannter All-Risk-Deckung. Darunter versteht man jene Verträge, die viele oder gar alle bekannten Risiken absichern.
Neben diesem Umfang kehrt die All-Risk-Police auch die Beweispflicht um. Laut Schwintowski muss ein Makler im Normalfall nachweisen, dass die VSH den Schaden abdeckt. Bei der All-Risk-Deckung muss hingegen der Versicherer nachweisen, dass der Schaden nicht durch die Tätigkeit als Versicherungsmakler entstanden ist (sondern durch eine andere, nicht versicherte). Oder simpel ausgedrückt: All das ist versichert, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Rechtsanwalt Stephan Michaelis hat mitgearbeitet
Konkret ist es der Tarif „All Risk Cover“, den der Versicherer CGPA Europe anbietet, und an dem der auf Versicherungen spezialisierte Rechtsanwalt Stephan Michaelis von der Kanzlei Michaelis mitgearbeitet hat. Ein Umstand, den CGPA Europe, aber auch Rechtsanwalt Michaelis in den vergangenen Tagen deutlich herausgestellt haben.
Schwintowski jedenfalls ist voll des Lobes, denn er schreibt: „Das Deckungskonzept mit dem weitesten und umfassendsten Anwendungs- und Deckungsbereich ist die All-Risk Deckung von CGPA Europe. Es handelt sich um eine Allgefahrendeckung mit einer Best-Leistungsgarantie, die es sonst im Markt nicht gibt.“
Doch selbst wer nicht ausgerechnet diesen Tarif abgeschlossen hat, muss nicht in Panik ausbrechen. Denn Hans-Peter Schwintowski hat sich einige Policen angesehen und dabei festgestellt: Sie erfüllen durchweg alle die Anforderungen nach Paragraf 12 der VersVermV.
Folgende sind es:
- Deckungskonzepte vom CGPA-Europe (VSH-Tarif All Risk Cover, Stand 01.01.2025)
- Ergo-John VSH Bedingungen (Stand 01.08.2024)
- VSH des HDI-SDV01-2021 ergänzt um Versicherungsvermittler (ZB-VV) Stand März 2019.
- Die Allgemeinen und Besonderen AVB zur VSH der For Broker GmbH (Stand 01.2023)
- Die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen zur VSH für Versicherungsvermittler der AXA
- Die Allgemeinen Bedingungen zur VSH der R+V ergänzt um die Besonderen Bedingungen der Hans-John GmbH (Stand 25.02.2025)
„Wissentliche Pflichtverletzung“ schließen übrigens alle Tarife grundsätzlich aus.
Freilich seien das nicht alle erhältlichen Konzepte, räumt Schwintowski ein. Es handele sich eher um eine repräsentative Übersicht. Ebenso sei es nicht möglich, die Tarife vollständig bis ins Detail zu vergleichen. Dazu seien sie zu kleinteilig, und darum gehe es auch gar nicht.
Am wichtigsten ist hingegen eine ganz andere Nachricht: Alle betrachteten Deckungskonzepte erfüllen die Bedingungen des Paragraf 12 VersVermV vollständig und zum Teil darüber hinaus. So erstrecken sich manche zusätzlich auf die Türkei, inklusive deren asiatischen Teil, oder sogar über die ganze Welt.
Makler müssen nicht bei der gesetzlichen Mindestversicherungssumme bleiben, sondern können höher rangehen. Was Schwintowski sogar sinnvoll findet, denn nach seiner Praxiserfahrung reichen die geforderten Mindestsummen oft nicht aus. In Richtung der Versicherer schickt er zudem den Wunsch, dass sie auch unbegrenzte Deckungssummen anbieten. Das gibt es nämlich derzeit noch nicht.
















































































































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