Es dürfte wohl nur sehr selten vorkommen, dass jemand mit einem großen Koffer voller Bargeld in ein Vermittlerbüro spaziert und sagt: „Bitte alles per Einmalzahlung in eine Lebensversicherung investieren!“ Wenn das passiert, sollte bei allen Vermittlern die Alarmglocken schrillen – leider lässt sich ein Verdacht auf Geldwäsche in der Regel nicht derart einfach ermitteln.
Doch es hilft nichts – das Thema Geldwäsche geht auch Vermittlerinnen und Vermittler etwas an. Das betont der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) in einer Mitteilung. Anlass hierzu gibt das aktuelle Rundschreiben 07/2023 der Finanzaufsicht Bafin.
Darin findet sich unter anderem eine Aktualisierung von Staaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung „strategische Mängel aufweisen“, wie der BVK berichtet, und somit Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten). Die Liste umfasst über 20 Staaten umfasst, darunter Nordkorea, Iran und Syrien.
„Da Versicherungsvermittler seit der 3. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind, betrifft auch sie die Aktualisierung des Bafin-Rundschreibens“, betont der BVK. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn Vermittler Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck oder Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr vermitteln oder Kapitalisierungsprodukte anbieten.
Versicherungsvermittler müssen dem BVK zufolge die Vertragspartner bei juristischen Personen und Gesellschaften identifizieren und auch die wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Kommen dem Vermittler dabei Zweifel, so sind sie verpflichtet, den Verdachtsfall an die inländische Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden, die dann weitere Maßnahmen ergreift.
Um seine Mitglieder zu unterstützen, weist der BVK auf eine entsprechende Fachinformation hin. Darin findet sich eine Musterrisikoanalyse zur Erfüllung der Pflichten aus dem GwG. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, sich von Fachreferenten beraten zu lassen, die auch spezielle Online-Kurse durchführen. In der verbandseigenen Zeitschrift „VersicherungsVermittlung“ erscheinen zudem aktuelle Berichte und Informationen zur Geldwäsche.
Das Bafin-Rundschreiben beruht auf der Delegierten Verordnung der Europäischen Union 2016/1675, die am 17. Mai 2023 geändert wurde (EU 2023/1219). „Die Delegierte Verordnung der EU gilt für alle EU-Staaten unmittelbar und muss nicht durch inländische Gesetze umgesetzt werden“, so der abschließende Hinweis des BVK.
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