Im Rahmen des Bayerischen Kompromisses zur Betriebsschließungsversicherung (BSV) sieht die gemeinsame Empfehlung vor, dass die Versicherer zwischen 10 und 15 Prozent der bei den Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und an die Gaststätten und Hotels auszahlen.
Demnach reduziere sich der wirtschaftliche Schaden eines Unternehmens unter Berücksichtigung der zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen, wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen aus Bund und Land, sowie durch die ersparten Aufwendungen (zum Beispiel für Materialkosten) im Durchschnitt um rund 70 Prozent. Von den verbleibenden 30 Prozent seien die Versicherer bereit, etwa die Hälfte zu leisten. Warum dieser Kompromiss hinkt, sollen folgende Erläuterungen zeigen.
Kurzarbeitergeld-Hilfe, kurz KUG-Hilfe, steht in der derzeitigen Ausgestaltung anlässlich der Corona-Krise unter bestimmten Voraussetzungen jedem betroffenen Unternehmen zu, unabhängig von der Branche. Das KUG steht darüber hinaus jedem betroffenen Unternehmen zu, unabhängig davon, ob irgendeine Versicherung – gleich welcher Art – besteht. Mithin erhält auch das Unternehmen KUG-Hilfe, das keine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat. Unternehmen mit einer solchen Police werden durch die Anrechnung, welche der bayerische Kompromiss vorsieht, mithin auch mit Blick auf die zuvor geleisteten Versicherungsprämien schlechter gestellt.
Warum der Versuch der KUG-Anrechnung mit Blick auf die BSV-Bedingungen fehlgeschlagen ist (am Beispiel von real existenten BSV-Bedingungen).
§ 2 Welche Leistungen können Sie von uns erwarten?
- Unsere Leistungen
Wir ersetzen im Fall
…
4. von Tätigkeitsverboten nach § 1 I Ziffer 4:
4.1 die Bruttolohn- und -Gehaltsaufwendungen, die Sie nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen – längstens für 6 Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes – zu leisten haben;[…]
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Soweit die Grundregel zum Ersatz von Bruttolohn- und -Gehaltsaufwendungen. In § 1 I Ziffer 4 steht dann:
§ 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
- Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung?
Die Betriebsschließungsversicherung bietet Ihnen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – lfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
…
- in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
- wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
- wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
- wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts oder
- als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern
untersagt;[…]
Mithin werden die Ersatzleistungen für Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen nur in diesem speziellen Fall und nur für einzelne beziehungsweise mehrere (aber nicht alle!) betroffene(n) Mitarbeiter geleistet. Das ist aber in der derzeitigen Situation nicht von Bedeutung, da die Betriebe nicht aus diesen vorstehenden, im Zitat aus den BSV-Bedingungen § 1 I Punkt 4. genannten Gründen geschlossen wurden, sondern allein aufgrund anderer Verfügung der obersten Gesundheitsbehörden der Länder. Mithin lag in den Betrieben (meist) selbst keine Infektion vor.
§ 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung?
Die Betriebsschließungsversicherung bietet Ihnen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – lfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
- den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbote erhalten;
Von § 1 I Punkt 1. ist wiederum nur der erste Halbsatz vor dem Semikolon zutreffend, nämlich … „1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;“[…]
§ 2 Welche Leistungen können Sie von uns erwarten?
- Unsere Leistungen
Wir ersetzen im Fall
- einer Schließung nach§ 1 I Ziffer 1:
den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen. […]
Folglich geht es im zutreffenden Schadenfallereignis in aller Regel nicht um Ersatzleistungen für Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen, sondern reinweg (!) um eine zu leistende, fest in der Police vereinbarte Tagesentschädigung.
Eine Aufrechnung mit KUG – wie es der Bayrische Kompromiss fälschlicher Weise vorsieht – ist schon allein aufgrund des Wortlautes in den BSV-Bedingungen rechtlich nicht gefordert; mithin würde diese Aufrechnung eine freiwillige Leistung der Versicherungsnehmer an den Versicherer darstellen. Zu leisten ist in den meisten Fällen die in der Police fest vereinbarte Tagesentschädigung.
Eine Aufrechnung der Versicherungsleistung aus einer BSV mit KUG, Krediten oder Soforthilfen durch den Versicherer, wie es der bayerische Kompromiss vorsieht, ist unseres Erachtens rechtlich nicht geboten und benachteiligt den Versicherungsnehmer in unangemessener Art und Weise.
Zu leisten hat der Versicherer die in der BSV-Police fest vereinbarte Tagesentschädigung. Versicherungsnehmer sollten anhand der für sie geltenden Versicherungsbedingungen daher genau abwägen, ob die Annahme des bayerischen Kompromisses für sie infrage kommt und zur Klärung dieser Frage rechtlichen Beistand bei entsprechend qualifizierten Fachanwälten für Versicherungsrecht suchen.
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