Urteil zum Handelsvertretervertrag

Bestandsentzug rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Eine Handelsvertreterin bekam grundlos einen Bestand entzogen, aus der sie eine Bestandspflege-Leistungsprovision erhalten sollte. Da sie dieses Vorgehen für unzumutbar hielt, kündigte sie den Handelsvertretervertrag außerordentlich. Die seit Bestandsentzug verweigerte Provision forderte sie gerichtlich ein.

Erfolgt der Entzug eines Bestandes rechtswidrig, hat der Handelsvertreter weiterhin Anspruch auf Zahlungen aus dem Handelsvertretervertrag und aus Provisionsvereinbarungen. Zusätzlich kann er Schadensersatz fordern. So lautet ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Aktenzeichen 118 C 136/15).

Die Begründung:

Nach dem Gebot von Treu und Glauben hat die Klägerin Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als betreue sie den Bestand weiter. Da sie selbst die Kündigung nicht zu vertreten und auch nicht durch ihr Verhalten veranlasst hat, steht ihr zudem die Zahlung von Schadenersatz zu, der aus der Vertragsaufhebung entstanden ist.

Da die Beklagte der Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag schuldhafte verletzt hat, war der Bestandsentzug nicht gerechtfertigt.

Näheres zum Urteil lesen Sie hier.

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