Mifid II trifft auch Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) sowie Fintechs, erklären die Rechtsexperten Markus Köppl, Gründer der Berater-Vermittlung MK Anleger Gesellschaft, und Philipp Hendel von der Kanzlei Dr. Roller & Partner.
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